Landesrecht 7 Öffentliche Werke - Energie - Verkehr 74 Verkehr
Droit interne 7 Travaux publics - Énergie - Transports et communications 74 Transports

748.01 Verordnung vom 14. November 1973 über die Luftfahrt (Luftfahrtverordnung, LFV)

748.01 Ordonnance du 14 novembre 1973 sur l'aviation (OSAv)

Index Inverser les langues Précédent Suivant
Index Inverser les langues

Art. 103 Allgemeine Voraussetzungen für eine Betriebsbewilligung

1 Einem Unternehmen mit Sitz in der Schweiz wird eine Betriebsbewilligung für die gewerbsmässige Beförderung von Personen oder Gütern (Art. 27 LFG) erteilt, wenn:

a.
das Unternehmen in der Schweiz im Handelsregister eingetragen ist mit dem Zweck, gewerbsmässigen Luftverkehr zu betreiben;
b.
das Unternehmen sich unter tatsächlicher Kontrolle und mehrheitlich im Eigentum von Schweizer Bürgern befindet; vorbehalten bleibt der Fall, in dem Ausländer oder ausländische Gesellschaften auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen127 Schweizer Bürgern oder schweizerischen Gesellschaften gleichgestellt sind;
c.
im Fall einer Aktiengesellschaft zudem mehr als die Hälfte des Aktienkapitals aus Namenaktien besteht und sich dieses mehrheitlich im Eigentum von Schweizer Bürgern oder schweizerisch beherrschten Handelsgesellschaften oder Genossenschaften befindet; vorbehalten bleibt der Fall, in dem Ausländer oder ausländische Gesellschaften aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen128 Schweizer Bürgern oder schweizerischen Gesellschaften gleichgestellt sind;
d.
ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis vorliegt, das insbesondere die Flugbetriebs- und Unterhaltsorganisation regelt;
e.
die Luftfahrzeuge, die das Unternehmen betreibt, die Mindestanforderungen für die vorgesehenen Dienste erfüllen und im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragen sind; im Einvernehmen mit der Oberzolldirektion können die Luftfahrzeuge im Luftfahrzeugregister eines Staates eingetragen sein, mit dem diese Möglichkeit in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung129 vorgesehen wurde;
f.
das Unternehmen Halter von mindestens einem Luftfahrzeug ist, das es als Eigentümer oder auf Grund eines Leasingvertrages betreibt, der dem Unternehmen die freie Benützung des Luftfahrzeugs während mindestens sechs Monaten garantiert;
g.
dem Unternehmen eigene Flugbesatzungen mit den erforderlichen Ausweisen zur Verfügung stehen;
h.130
…;
i.
das Unternehmen glaubhaft machen kann, dass es seinen Verpflichtungen während eines Zeitraums von 24 Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit jederzeit nachkommen kann und dass es für die fixen und variablen Kosten gemäss seinem Wirtschaftsplan während drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit ohne Berücksichtigung von Betriebseinnahmen aufkommen kann; die Festlegung der Verpflichtungen und die Ermittlung der Kosten haben von realistischen Annahmen auszugehen.

2 Ein Unternehmen, das über eine Betriebsbewilligung verfügt, oder eine Beteiligungsgesellschaft, die direkt oder indirekt eine Mehrheitsbeteiligung an einem Unternehmen hält, hat zur Sicherung einer schweizerischen Mehrheit an seinem Gesellschaftskapital ein Kaufrecht an börsenkotierten Kapitalanteilen, die von Ausländern erworben worden sind. Das Kaufrecht darf bis zehn Tage nach Anmeldung des Erwerbs beim Unternehmer ausgeübt werden, wenn der im Aktienregister eingetragene ausländische Anteil am Gesellschaftskapital 40 Prozent des gesamten Gesellschaftskapitals erreicht hat oder wenn der im Aktienregister eingetragene ausländische Anteil am Gesellschaftskapital den eingetragenen schweizerischen Anteil überstiegen hat. Der Übernahmepreis entspricht dem Börsenkurs im Zeitpunkt der Kaufrechtsausübung. Das Unternehmen veröffentlicht regelmässig den ausländischen Anteil am Gesellschaftskapital. Vorbehalten bleibt der Fall, in dem Ausländer oder ausländische Gesellschaften auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen131 Schweizer Bürgern oder schweizerischen Gesellschaften gleichgestellt sind.

3 In begründeten Fällen kann das BAZL, im Einvernehmen mit der Oberzolldirektion, auf bestimmte Zeit die Verwendung einzelner Luftfahrzeuge bewilligen, die im Luftfahrzeugregister eines Staates eingetragen sind, mit dem diese Möglichkeit nicht in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung132 vorgesehen wurde.

4 Das BAZL kann in begründeten Fällen Ausnahmen von den Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a, b und c gewähren. Es kann die Übertragung einzelner Betriebsaufgaben an andere in- oder ausländische Unternehmen bewilligen.133

127 Eine Liste dieser Vereinbarungen kann beim BAZL eingesehen werden.

128 Eine Liste dieser Vereinbarungen kann beim BAZL eingesehen werden.

129 Eine Liste dieser Vereinbarungen kann beim BAZL eingesehen werden.

130 Aufgehoben durch Ziff. I 1 der V vom 4. März 2011, mit Wirkung seit 1. April 2011 (AS 2011 1139).

131 Eine Liste dieser Vereinbarungen kann beim BAZL eingesehen werden.

132 Eine Liste dieser Vereinbarungen kann beim BAZL eingesehen werden.

133 Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1139).

Art. 102 Retrait de l’autorisation

L’OFAC peut retirer l’autorisation:

a.
si les conditions régissant l’octroi ne sont plus remplies;
b.
si des prescriptions sont violées de façon grave ou répétée, ou
c.
si des obligations ne sont pas remplies.
 

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Ceci n’est pas une publication officielle. Seule la publication opérée par la Chancellerie fédérale fait foi. Ordonnance sur les publications officielles, OPubl.