Internationales Recht 0.7 Öffentliche Werke - Energie - Verkehr 0.74 Verkehr
Droit international 0.7 Travaux publics - Énergie - Transports et communications 0.74 Transports et communications

0.747.305.13 Internationales Übereinkommen vom 29. April 1958 über den Festlandsockel

0.747.305.13 Convention internationale du 29 avril 1958 sur le plateau continental

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Art. 6

1.  Grenzt ein Festlandsockel an die Hoheitsgebiete von zwei oder mehr Staaten, deren Küsten einander gegenüberliegen, so grenzen diese Staaten die ihnen zugehörenden Sockelteile in gegenseitigem Einvernehmen ab. Kommt eine Einigung nicht zustande, so wird als Grenzlinie die mittlere Linie durch alle Punkte festgelegt, welche gleich weit entfernt sind von den nächstgelegenen Punkten der Basislinien, von denen aus die Breite des Küstenmeeres jedes dieser Staaten gemessen wird, es sei denn, dass besondere Umstände die Festlegung einer anderen Grenzlinie rechtfertigen.

2.  Grenzt ein Festlandsockel an die Hoheitsgebiete zweier benachbarter Staaten, so grenzen diese den Sockel in gegenseitigem Einvernehmen ab. Kommt eine Einigung nicht zustande, so wird die Grenzlinie nach dem Grundsatz der gleichen Entfernung von den nächstgelegenen Punkten der Basislinien festgelegt, von denen aus die Breite des Küstenmeeres jedes dieser Staaten gemessen wird, es sei denn, dass besondere Umstände die Festlegung einer anderen Grenzlinie rechtfertigen.

3.  Bei der Abgrenzung des Festlandsockels sind die nach den Absätzen 1 und 2 zu ziehenden Linien anhand von Karten und geographischen Merkmalen zu bestimmen, die zu einem gegebenen Zeitpunkt vorhanden sind; hierbei ist auf dauernd feststehende Punkte an Land Bezug zu nehmen.

Art. 8

La présente Convention sera, jusqu’au 31 octobre 1958, ouverte à la signature de tous les Etats Membres de l’Organisation des Nations Unies ou d’une institution spécialisée, ainsi que de tout autre Etat invité par l’Assemblée générale de l’Organisation des Nations Unies à devenir partie à la Convention.

 

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Ceci n’est pas une publication officielle. Seule la publication opérée par la Chancellerie fédérale fait foi. Ordonnance sur les publications officielles, OPubl.