Internationales Recht 0.7 Öffentliche Werke - Energie - Verkehr 0.74 Verkehr
Droit international 0.7 Travaux publics - Énergie - Transports et communications 0.74 Transports et communications

0.747.305.13 Internationales Übereinkommen vom 29. April 1958 über den Festlandsockel

0.747.305.13 Convention internationale du 29 avril 1958 sur le plateau continental

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Art. 5

1.  Die Erforschung des Festlandsockels und die Ausbeutung seiner natürlichen Reichtümer dürfen die Schifffahrt, den Fischfang und die Erhaltung des biologischen Reichtums des Meeres nicht in ungerechtfertigter Weise behindern und grundlegende ozeanographische oder sonstige wissenschaftliche Forschungen nicht beeinträchtigen, deren Ergebnisse zur Veröffentlichung bestimmt sind.

2.  Vorbehaltlich der Absätze 1 und 6 ist der Küstenstaat berechtigt, auf dem Festlandsockel die zu seiner Erforschung und zur Ausbeutung seiner natürlichen Reichtümer erforderlichen Anlagen und sonstigen Vorrichtungen zu erstellen, zu unterhalten und zu betreiben, im Umkreis um diese Anlagen oder Vorrichtungen Sicherheitszonen zu errichten und darin die zu deren Schutz erforderlichen Massnahmen zu treffen.

3.  Die in Absatz 2 erwähnten Sicherheitszonen können sich bis zu einem Abstand von 500 Metern um die erstellten Anlagen oder sonstigen Vorrichtungen erstrecken, von jedem Punkt ihres äusseren Randes an gemessen. Die Schiffe jeder Nationalität haben diese Sicherheitszonen zu beachten.

4.  Diese Anlagen und Vorrichtungen unterstehen der Hoheitsgewalt des Küstenstaates, haben jedoch nicht die Rechtsstellung von Inseln. Sie haben kein eigenes Küstenmeer, und ihr Vorhandensein hat keinen Einfluss auf die Abgrenzung des Küstenmeeres des Küstenstaates.

5.  Die Errichtung dieser Anlagen ist ordnungsgemäss bekanntzugeben; die Unterhaltung der erforderlichen ständigen Warnvorrichtungen ist sicherzustellen. Alle aufgegebenen oder nicht mehr benutzten Anlagen sind vollständig zu entfernen.

6.  Anlagen oder Vorrichtungen und die sie umgebenden Sicherheitszonen dürfen nicht an Stellen errichtet werden, wo sie die Benutzung anerkannter und für die internationale Schifffahrt wesentlicher Seewege behindern würden.

7.  Der Küstenstaat hat in den Sicherheitszonen alle geeigneten Massnahmen zum Schutz des biologischen Reichtums des Meeres gegen schädliche Einwirkungen zu treffen.

8.  Alle an Ort und Stelle durchzuführenden Forschungen über den Festlandsockel bedürfen der Zustimmung des Küstenstaates. Dieser wird in der Regel seine Zustimmung nicht versagen, wenn das Ersuchen von einer berufenen Stelle vorgelegt wird und ausschliesslich wissenschaftliche Forschungen über die physischen und biologischen Merkmale des Festlandsockels bezweckt; Voraussetzung ist, dass der Küstenstaat auf Wunsch an den Forschungen teilnehmen oder sich dabei vertreten lassen kann und dass die Forschungsergebnisse auf jeden Fall veröffentlicht werden.

Art. 7

Les dispositions des présents articles n’affectent en rien le droit de l’Etat riverain d’exploiter le sous-sol en recourant au percement de tunnels, quelle que soit la hauteur des eaux au-dessus du sous-sol.

 

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Ceci n’est pas une publication officielle. Seule la publication opérée par la Chancellerie fédérale fait foi. Ordonnance sur les publications officielles, OPubl.