Internationales Recht 0.7 Öffentliche Werke - Energie - Verkehr 0.74 Verkehr
Droit international 0.7 Travaux publics - Énergie - Transports et communications 0.74 Transports et communications

0.741.619.714 Abkommen vom 12. Dezember 1973 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Königreichs Schweden über die internationalen Beförderungen auf der Strasse

0.741.619.714 Accord du 12 décembre 1973 entre le Conseil fédéral suisse et le Gouvernement du Royaume de Suède relatif aux transports internationaux par route

Index Inverser les langues Précédent Suivant
Index Inverser les langues

Art. 8 Widerhandlungen

1.  Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien sind dafür besorgt, dass die Bestimmungen dieses Abkommens von den Unternehmern eingehalten werden.

2.  Die Unternehmer, die auf dem Gebiet der andern Vertragspartei gegen Bestimmungen dieses Abkommens oder gegen dort geltende Gesetze und Reglemente über Strassenbeförderungen und den Strassenverkehr verstossen haben, können, ungeachtet des anwendbaren Rechts des Staates, in dem die Widerhandlung begangen wurde, auf Verlangen der zuständigen Behörden dieses Staates mit folgenden Massnahmen belegt werden, die von den Behörden des Staates, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, zu treffen sind

a)
mit Verwarnung;
b)
mit befristetem, teilweisem oder vollständigem Entzug der Berechtigung, Beförderungen auf dem Gebiet der Vertragspartei, in dem die Widerhandlung begangen wurde, auszuführen.

3.  Die Behörde, die eine solche Massnahme getroffen hat, unterrichtet hierüber die zuständigen Behörden der andern Vertragspartei.

Art. 9 Modalités d’application

Les autorités compétentes des Parties contractantes s’accorderont sur les modalités d’application du présent accord par un protocole2 établi en même temps que cet accord.

2 Non publié au RO. Ce protocole peut être consulté auprès de l’Office fédéral des transports.

 

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Ceci n’est pas une publication officielle. Seule la publication opérée par la Chancellerie fédérale fait foi. Ordonnance sur les publications officielles, OPubl.