1. Alle Fristen, die die Beschaffungsstellen für die Entgegennahme von Angeboten und Anträgen auf Teilnahme festsetzen, müssen so bemessen sein, dass es den Anbietern einer anderen Vertragspartei ebenso wie den inländischen Anbietern möglich ist, Angebote sowie, soweit angebracht, Anträge auf Teilnahme oder Qualifikationsanmeldungen, auszuarbeiten und einzureichen. Bei der Festsetzung dieser Fristen berücksichtigen die Beschaffungsstellen, soweit es mit ihren angemessenen Bedürfnissen zu vereinbaren ist, Umstände wie die Komplexität der geplanten Beschaffung und die übliche Zeit für die Übermittlung von Angeboten vom Aus- und Inland aus.
2. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Beschaffungsstellen Verzögerungen bei der Veröffentlichung gebührend Rechnung tragen, wenn sie das Fristende für die Entgegennahme der Angebote, der Anträge auf Teilnahme oder der Anträge auf Qualifizierung für die Anbieterliste festsetzen.
3. Die mindestens zu gewährenden Fristen für die Entgegennahme von Angeboten sind in Appendix 3 zu Anhang XIV aufgeführt.