Internationales Recht 0.6 Finanzen 0.63 Zollwesen
Droit international 0.6 Finances 0.63 Douanes

0.631.252.52 Zollabkommen vom 18. Mai 1956 über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Strassenfahrzeuge (mit Unterzeichnungsprotokoll)

0.631.252.52 Convention douanière du 18 mai 1956 relative à l'importation temporaire de véhicules routiers commerciaux (avec protocole de signature)

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Art. 10

1 Als Gewicht ist in den Ausweisen für die vorübergehende Einfuhr das Leergewicht der Fahrzeuge zu deklarieren. Es ist in Einheiten des metrischen Systems anzugeben. Sind die Ausweise nur für ein Land gültig, so können die Zollbehörden dieses Landes die Anwendung eines anderen Systems vorschreiben.

2 Der Wert ist in den Ausweisen für die vorübergehende Einfuhr, die nur für ein Land gültig sind, in der Währung dieses Landes zu deklarieren. Der in einem Carnet de passages en douane zu deklarierende Wert ist in der Währung des Landes anzugeben, in dem das Carnet ausgeben wird.

3 Gegenstände und Werkzeuge, die die normale Ausrüstung der Fahrzeuge bilden, brauchen in den Ausweisen für die vorübergehende Einfuhr nicht besonders deklariert zu werden.

4 Auf Verlangen der Zollbehörden müssen die Ersatzteile (wie Räder, Gummireifen und Luftschläuche) und das Zubehör, das nicht zur normalen Ausrüstung des Fahrzeuges zu rechnen ist (wie Radioapparate und Gepäckträger), in den Ausweisen für die vorübergehende Einfuhr mit den erforderlichen Angaben, wie Gewicht und Wert, deklariert werden; sie müssen beim Ausgang aus dem besuchten Land der Zollbehörde vorgeführt werden.

5 Für Anhänger sind gesonderte Ausweise erforderlich.

Art. 11

Toutes modifications aux indications portées sur des16 titres d’importation temporaire par l’association émettrice seront dûment approuvées par cette association ou par l’association garante. Aucune modification ne sera permise après prise en charge des titres par les autorités douanières du pays d’importation sans l’assentiment de ces autorités.

16 Nouveau terme selon la modification approuvée par le CF le 20 janv. 1993, en vigueur depuis le 30 oct. 1992 (RO 1993 1183).

 

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Ceci n’est pas une publication officielle. Seule la publication opérée par la Chancellerie fédérale fait foi. Ordonnance sur les publications officielles, OPubl.