1. Eine verurteilte Person kann nach diesem Übereinkommen nur unter den folgenden Voraussetzungen überstellt werden:
- a)
- dass sie Staatsangehöriger des Vollstreckungsstaats ist;
- b)
- dass das Urteils rechtskräftig ist und dass im Urteilsstaat kein sonstiges Strafverfahren hängig ist;
- c)
- dass zum Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens um Überstellung noch mindestens sechs Monate der gegen die verurteilte Person verhängten Sanktion zu vollziehen sind oder dass die Sanktion von unbestimmter Dauer ist;
- d)
- dass die verurteilte Person oder, sofern dies in Anbetracht ihres jungen Alters oder ihres körperlichen oder geistigen Zustands erforderlich ist, ihr gesetzlicher Vertreter ihrer Überweisung zustimmt;
- e)
- dass die Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Sanktion verhängt worden ist, nach dem Recht des Vollstreckungsstaats eine Straftat darstellen oder, wenn sie in seinem Hoheitsgebiet begangen würden, darstellen würden;
- f)
- dass sich der Urteils- und der Vollstreckungsstaat auf die Überstellung geeinigt haben.
2. In Ausnahmefällen können sich die Vertragsparteien auch dann auf eine Überstellung einigen, wenn die Dauer der an der verurteilten Person noch zu vollziehenden Sanktion kürzer ist als die in Absatz 1 Buchstabe c vorgesehene.