(1) Die Vertragsstaaten gewährleisten oder verstärken die besondere Ausbildung für die Bediensteten der Einwanderungs- und sonstigen zuständigen Behörden auf dem Gebiet der Verhütung der in Artikel 6 genannten Handlungen und der menschlichen Behandlung der Migranten, die Gegenstand dieser Handlungen geworden sind, bei gleichzeitiger Achtung ihrer in diesem Protokoll festgelegten Rechte.
(2) Die Vertragsstaaten arbeiten untereinander sowie gegebenenfalls mit den zuständigen internationalen Organisationen, nichtstaatlichen Organisationen, anderen in Betracht kommenden Organisationen und sonstigen Teilen der Zivilgesellschaft zusammen, um sicherzustellen, dass das Personal in ihrem Hoheitsgebiet eine angemessene Ausbildung in der Verhütung, Bekämpfung und Unterbindung der in Artikel 6 genannten Handlungen und zum Schutz der Rechte der Migranten, die Gegenstand dieser Handlungen geworden sind, erhält. Diese Ausbildung umfasst:
(3) Die Vertragsstaaten, die über einschlägiges Fachwissen verfügen, erwägen die Gewährung technischer Hilfe an die Staaten, die häufig Herkunfts‑ oder Transitländer für Personen sind, die Gegenstand der in Artikel 6 genannten Handlungen sind. Die Vertragsstaaten bemühen sich nach Kräften, die erforderlichen Mittel wie Fahrzeuge, Computersysteme und Dokumentenlesegeräte zur Verfügung zu stellen, um die in Artikel 6 genannten Handlungen zu bekämpfen.
5 Für Österreich und die Schweiz: geschleppter
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