Internationales Recht 0.1 Internationales Recht im Allgemeinen 0.19 Diplomatische und konsularische Beziehungen. Sondermissionen. Internationale Organisationen. Regelung von Streitigkeiten. Weitergeltung von Verträgen
Droit international 0.1 Droit international public général 0.19 Relations diplomatiques et consulaires. Missions spéciales. Organisations internationales. Règlements des conflits. Reconduction d'accords

0.192.110.978.47 Protokoll vom 1. Dezember 1981 über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen Organisation für Mobile Satellitenkommunikation

0.192.110.978.47 Protocole du 1er décembre 1981 sur les privilèges et immunités de l'Organisation internationale de télécommunications mobiles par satellites

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Art. 7 Mitglieder des Personals

1)  Die Mitglieder des Personals geniessen folgende Vorrechte und Immunitäten:

a)
Immunität von der Gerichtsbarkeit, auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst der Organisation, hinsichtlich der von ihnen bei der Wahrnehmung ihrer amtlichen Aufgaben vorgenommenen Handlungen einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen; diese Immunität gilt jedoch nicht im Fall eines von einem Mitglied des Personals begangenen Verstosses gegen Strassenverkehrsvorschriften oder im Fall von Schäden, die durch ein ihm gehörendes oder von ihm geführtes Kraftfahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurden;
b)
Befreiung für sich selbst und für die in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen von allen Verpflichtungen zur nationalen Dienstleistung einschliesslich des Militärdienstes;
c)
Unverletzlichkeit aller ihrer amtlichen Papiere im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der amtlichen Tätigkeit der Organisation;
d)
Befreiung für sich selbst und für die in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen von Einwanderungsbeschränkungen und der Ausländermeldepflicht;
e)
dieselbe Behandlung in Bezug auf die Währungs‑ und Devisenkontrolle, wie sie den Mitgliedern des Personals zwischenstaatlicher Organisationen gewährt wird;
f)
für sich selbst und für die in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen dieselben Erleichterungen bezüglich der Heimschaffung in Zeiten internationaler Krisen, wie sie den Mitgliedern des Personals zwischenstaatlicher Organisationen gewährt werden;
g)
das Recht, ihre Wohnungseinrichtung und ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände einschliesslich eines Kraftfahrzeugs bei Antritt ihres Dienstes im Hoheitsgebiet des betreffenden Staates abgabenfrei einzuführen und bei Beendigung ihres Dienstes in diesem Staat abgabenfrei auszuführen, jedoch jeweils im Einklang mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des betreffenden Staates. Die nach diesem Buchstaben befreiten Waren dürfen jedoch nur nach Massgabe dieser Gesetze und sonstigen Vorschriften dauernd oder zeitweilig übertragen, vermietet oder verliehen oder aber verkauft werden.

2)  Die von der Organisation an Mitglieder des Personals gezahlten Gehälter und sonstigen Bezüge sind von der Einkommensteuer befreit von dem Zeitpunkt an, in dem sie einer von der Organisation für eigene Rechnung erhobenen Steuer unterworfen werden. Die Vertragsparteien des Protokolls können diese Gehälter und sonstigen Bezüge bei der Festsetzung des auf Einkommen aus anderen Quellen zu erhebenden Steuerbetrags berücksichtigen. Die Vertragsparteien des Protokolls sind nicht verpflichtet, für die Einkommensteuer in Bezug auf die an frühere Mitglieder des Personals gezahlten Pensionen und Renten Befreiung zu gewähren.

3)  Sofern die Mitglieder des Personals von einem System der Sozialen Sicherheit der Organisation erfasst werden, sind die Organisation und die Mitglieder ihres Personals von allen Pflichtbeiträgen an nationale Systeme der Sozialen Sicherheit befreit. Diese Befreiung schliesst eine freiwillige Beteiligung an einem nationalen System der Sozialen Sicherheit in Übereinstimmung mit dem Recht der betreffenden Vertragspartei des Protokolls nicht aus; sie verpflichtet auch eine Vertragspartei des Protokolls nicht, Leistungen im Rahmen der Systeme der Sozialen Sicherheit an Mitglieder des Personals zu zahlen, die nach diesem Absatz befreit sind.

4)  Die Vertragsparteien des Protokolls sind nicht verpflichtet, ihren eigenen Staatsangehörigen oder Personen mit ständigem Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet die in Absatz 1 Buchstaben b, d, e, f und g vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten zu gewähren.

Art. 8 Le Directeur

1)  Outre les privilèges et immunités accordés aux membres du personnel à l’art. 7, le Directeur:

a)
jouit de l’immunité d’arrestation et de détention;
b)
jouit de l’immunité de juridiction et d’exécution civiles et administratives accordées aux agents diplomatiques, sauf en cas de dommages causés par un véhicule automobile ou autre moyen de transport lui appartenant ou conduit par lui;
c)
jouit de l’immunité totale de juridiction pénale, sauf dans le cas d’une infraction aux règles de la circulation mettant en cause un véhicule automobile ou autre moyen de transport lui appartenant ou conduit par lui, sous réserve des dispositions de l’al. a) ci-dessus.

2)  Les Parties au Protocole ne sont pas tenues d’accorder les immunités visées au présent article à leurs ressortissants ou aux personnes résidant à titre permanent sur leur territoire.

 

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Ceci n’est pas une publication officielle. Seule la publication opérée par la Chancellerie fédérale fait foi. Ordonnance sur les publications officielles, OPubl.