Landesrecht 8 Gesundheit - Arbeit - Soziale Sicherheit 81 Gesundheit
Internal Law 8 Health - Employment - Social security 81 Health

812.212.1 Verordnung vom 14. November 2018 über die Bewilligungen im Arzneimittelbereich (Arzneimittel-Bewilligungsverordnung; AMBV)

812.212.1 Ordinance of 14 November 2018 on Licensing in the Medicinal Products Sector (Medicinal Products Licensing Ordinance, MPLO)

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Art. 73 Übergangsbestimmungen

1 Bewilligungen nach bisherigem Recht bleiben höchstens bis zu deren Ablauf gültig. Das Gesuch um deren Erneuerung ist mit den erforderlichen Unterlagen mindestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligung der Swissmedic unaufgefordert einzureichen. Änderungen solcher Bewilligungen müssen als Teil eines Erneuerungsgesuchs beantragt werden.

2 Gesuche für Bewilligung von Mäklerinnen und Mäklern und Agentinnen und Agenten müssen spätestens bis am 30. Juni 2019 bei der Swissmedic eingereicht werden. Die Tätigkeiten können bis zum Entscheid der Swissmedic weitergeführt werden.

3 Gesuche um Bewilligungen, die vor dem 1. Januar 2019 eingereicht wurden, werden nach dem bisherigen Recht beurteilt und bewilligt.

Art. 74 Commencement

1 This Ordinance comes into force on 1 January 2019 subject to paragraph 2.

2 Article 20 paragraphs 2–4 come into force on 1 January 2020.

 

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
This document is not an official publication. Only the publication of the Federal Chancellery is legally binding.