Landesrecht 2 Privatrecht - Zivilrechtspflege - Vollstreckung 27 Zivilrechtspflege
Internal Law 2 Private law - Administration of civil justice - Enforcement 27 Civil procedure

272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO)

272 Swiss Civil Procedure Code of 19 December 2008 (Civil Procedure Code, CPC)

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Art. 99 Sicherheit für die Parteientschädigung

1 Die klagende Partei hat auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn sie:

a.
keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat;
b.
zahlungsunfähig erscheint, namentlich wenn gegen sie der Konkurs eröffnet oder ein Nachlassverfahren im Gang ist oder Verlustscheine bestehen;
c.
Prozesskosten aus früheren Verfahren schuldet; oder
d.
wenn andere Gründe für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung bestehen.

2 Bei notwendiger Streitgenossenschaft ist nur dann Sicherheit zu leisten, wenn bei allen Streitgenossen eine der Voraussetzungen gegeben ist.

3 Keine Sicherheit ist zu leisten:

a.
im vereinfachten Verfahren mit Ausnahme der vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach Artikel 243 Absatz 1;
b.
im Scheidungsverfahren;
c.
im summarischen Verfahren mit Ausnahme des Rechtsschutzes in klaren Fällen (Art. 257).

Art. 100 Nature and amount of security

1 Security may be provided in cash or in the form of a guarantee from a bank with a branch in Switzerland or from an insurance company authorised to operate in Switzerland.

2 The court may subsequently order the increase, reduction or return of the security.

 

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
This document is not an official publication. Only the publication of the Federal Chancellery is legally binding.