Landesrecht 2 Privatrecht - Zivilrechtspflege - Vollstreckung 27 Zivilrechtspflege
Internal Law 2 Private law - Administration of civil justice - Enforcement 27 Civil procedure

272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO)

272 Swiss Civil Procedure Code of 19 December 2008 (Civil Procedure Code, CPC)

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Art. 79 Stellung der streitberufenen Person

1 Die streitberufene Person kann:

a.
zugunsten der Partei, die ihr den Streit verkündet hat, ohne weitere Voraussetzungen intervenieren; oder
b.
anstelle der Partei, die ihr den Streit verkündet hat, mit deren Einverständnis den Prozess führen.

2 Lehnt sie den Eintritt ab oder erklärt sie sich nicht, so wird der Prozess ohne Rücksicht auf sie fortgesetzt.

Art. 80 Effects of notice

Article 77 applies by analogy.

 

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