Landesrecht 2 Privatrecht - Zivilrechtspflege - Vollstreckung 27 Zivilrechtspflege
Internal Law 2 Private law - Administration of civil justice - Enforcement 27 Civil procedure

272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO)

272 Swiss Civil Procedure Code of 19 December 2008 (Civil Procedure Code, CPC)

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Art. 211 Wirkungen

1 Der Urteilsvorschlag gilt als angenommen und hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.

2 Nach Eingang der Ablehnung stellt die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung zu:

a.
in den Angelegenheiten nach Artikel 210 Absatz 1 Buchstabe b: der ablehnenden Partei;
b.
in den übrigen Fällen: der klagenden Partei.

3 Wird die Klage in den Angelegenheiten nach Artikel 210 Absatz 1 Buchstabe b nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt der Urteilsvorschlag als anerkannt und er hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheides.

4 Die Parteien sind im Urteilsvorschlag auf die Wirkungen nach den Absätzen 1–3 hinzuweisen.

Art. 212 Decision

1 In financial disputes with a value in dispute not exceeding 2,000 francs, the conciliation authority may render a decision on the merits if the plaintiff so requests.

2 The proceedings are oral.

 

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
This document is not an official publication. Only the publication of the Federal Chancellery is legally binding.