Landesrecht 2 Privatrecht - Zivilrechtspflege - Vollstreckung 21 Zivilgesetzbuch
Internal Law 2 Private law - Administration of civil justice - Enforcement 21 Civil Code

210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

210 Swiss Civil Code of 10 December 1907

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Art. 829 b. Öffentliche Versteigerung

1 Bei dieser Ablösung haben die Gläubiger das Recht, binnen Monatsfrist nach der Mitteilung des Erwerbes gegen Vorschuss der Kosten eine öffentliche Versteigerung des Unterpfandes zu verlangen, die nach öffentlicher Bekanntmachung binnen eines weitern Monats, nachdem sie verlangt wurde, vorzunehmen ist.

2 Wird hiebei ein höherer Preis erzielt, so gilt dieser als Ablösungsbetrag.

3 Die Kosten der Versteigerung hat im Falle der Erzielung eines höheren Preises der Erwerber, andernfalls der Gläubiger, der sie verlangt hat, zu tragen.

Art. 830 c. Official valuation

Cantonal law may provide that the redemption amount be determined by an official valuation rather than by sale at public auction.

 

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
This document is not an official publication. Only the publication of the Federal Chancellery is legally binding.