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Art. 12 Notification additionnelle d’ordonnances et décisions par voie électronique
Art. 13a

Art. 13 Impression d’un écrit communiqué par voie électronique

1 L’autorité vérifie la signature électronique quant à:

a.
l’intégrité du document;
b.
l’identité du signataire;
c.
la validité et la qualité de la signature électronique, y compris celles d’éventuels attributs ayant une portée juridique;
d.
la date et l’heure de la signature électronique, y compris la qualité de ces informations.

2 Elle joint au document imprimé le résultat de la vérification de la signature et l’attestation selon laquelle ce document est conforme à l’écrit communiqué par voie électronique.

3 L’attestation est datée et signée, avec indication de l’identité de la personne qui l’a signée.

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Art. 12 Zusätzliche elektronische Zustellung von Verfügungen und Entscheiden
Art. 14

Art. 13 Papierausdruck einer elektronischen Eingabe

1 Die Behörde überprüft die elektronische Signatur bezüglich:

a.
Integrität des Dokuments;
b.
Identität der unterzeichnenden Person;
c.
Gültigkeit und Qualität der elektronischen Signatur einschliesslich allfälliger rechtlich bedeutender Attribute;
d.
Datum und Uhrzeit der elektronischen Signatur einschliesslich Qualität dieser Angaben.

2 Sie fügt dem Papierausdruck das Ergebnis der Signaturprüfung und eine Bestätigung bei, dass der Papierausdruck den Inhalt der elektronischen Eingabe korrekt wiedergibt.

3 Die Bestätigung ist zu datieren, zu unterzeichnen und mit Angaben zur unterzeichnenden Person zu versehen.


  4a. Abschnitt:6  Alternative Übermittlungssysteme im Pilotbetrieb

Art. 13a

1 Die Kantone können mit Bewilligung des EJPD zusätzlich zu den anerkannten Zustellplattformen alternative Übermittlungssysteme einsetzen.

2 Für diese Übermittlungssysteme und die Bewilligung des EJPD gelten unter Vorbehalt der nachstehenden Absätze die Bestimmungen der Abschnitte 1–4 über die Zustellplattformen und deren Anerkennung.

3 Die Bewilligung wird erteilt, wenn:

a.
das System im Pilotbetrieb der Erprobung technischer Lösungen dient;
b.
die Voraussetzungen nach Artikel 2 Buchstaben a–e erfüllt sind;
c.
die Übermittlung über Internetseiten des Kantons abgewickelt wird; und
d.
der Anwendungsbereich des Systems definiert ist.

4 Der Anwendungsbereich des Systems wird im Verzeichnis der Behördenadressen zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 5 veröffentlicht.

5 Die Verfahrensbeteiligten haben die Wahl, elektronische Eingaben über eine anerkannte Zustellplattform oder über das alternative Übermittlungssystem einzureichen.

6 Mitteilungen können Verfahrensbeteiligten über ein alternatives Übermittlungssystem zugestellt werden, sofern die Zustimmung der Partei (Art. 9) sich auf dieses Übermittlungssystem bezieht. Ist die Empfängerin oder der Empfänger sowohl auf einer anerkannten Zustellplattform als auch bei einem alternativen Übermittlungssystem eingetragen, so kann sie oder er den Zustellweg wählen.

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