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Art. 12 Zusätzliche elektronische Zustellung von Verfügungen und Entscheiden
Art. 14

Art. 13 Papierausdruck einer elektronischen Eingabe

1 Die Behörde überprüft die elektronische Signatur bezüglich:

a.
Integrität des Dokuments;
b.
Identität der unterzeichnenden Person;
c.
Gültigkeit und Qualität der elektronischen Signatur einschliesslich allfälliger rechtlich bedeutender Attribute;
d.
Datum und Uhrzeit der elektronischen Signatur einschliesslich Qualität dieser Angaben.

2 Sie fügt dem Papierausdruck das Ergebnis der Signaturprüfung und eine Bestätigung bei, dass der Papierausdruck den Inhalt der elektronischen Eingabe korrekt wiedergibt.

3 Die Bestätigung ist zu datieren, zu unterzeichnen und mit Angaben zur unterzeichnenden Person zu versehen.


  4a. Abschnitt:6  Alternative Übermittlungssysteme im Pilotbetrieb

Art. 13a

1 Die Kantone können mit Bewilligung des EJPD zusätzlich zu den anerkannten Zustellplattformen alternative Übermittlungssysteme einsetzen.

2 Für diese Übermittlungssysteme und die Bewilligung des EJPD gelten unter Vorbehalt der nachstehenden Absätze die Bestimmungen der Abschnitte 1–4 über die Zustellplattformen und deren Anerkennung.

3 Die Bewilligung wird erteilt, wenn:

a.
das System im Pilotbetrieb der Erprobung technischer Lösungen dient;
b.
die Voraussetzungen nach Artikel 2 Buchstaben a–e erfüllt sind;
c.
die Übermittlung über Internetseiten des Kantons abgewickelt wird; und
d.
der Anwendungsbereich des Systems definiert ist.

4 Der Anwendungsbereich des Systems wird im Verzeichnis der Behördenadressen zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 5 veröffentlicht.

5 Die Verfahrensbeteiligten haben die Wahl, elektronische Eingaben über eine anerkannte Zustellplattform oder über das alternative Übermittlungssystem einzureichen.

6 Mitteilungen können Verfahrensbeteiligten über ein alternatives Übermittlungssystem zugestellt werden, sofern die Zustimmung der Partei (Art. 9) sich auf dieses Übermittlungssystem bezieht. Ist die Empfängerin oder der Empfänger sowohl auf einer anerkannten Zustellplattform als auch bei einem alternativen Übermittlungssystem eingetragen, so kann sie oder er den Zustellweg wählen.

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Art. 12 Trasmissione successiva di decisioni e sentenze per via elettronica
Art. 13a

Art. 13 Stampa su carta di un atto scritto in forma elettronica

1 L’autorità verifica la firma elettronica in merito:

a.
all’integrità del documento;
b.
all’identità del firmatario;
c.
alla validità e alla qualità della firma elettronica, compresi eventuali attributi importanti giuridicamente;
d.
alla data e ora della firma elettronica, compresa la qualità di tali indicazioni.

2 Alla stampa su carta l’autorità aggiunge il risultato della verifica della firma elettronica e l’attestazione che detta stampa riproduce correttamente il contenuto dell’atto scritto comunicato in forma elettronica.

3 L’attestazione va datata, firmata e corredata dei dati del firmatario.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei. Publikationsverordnung, PublV.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.
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