1 Die Behörde überprüft die elektronische Signatur bezüglich:
2 Sie fügt dem Papierausdruck das Ergebnis der Signaturprüfung und eine Bestätigung bei, dass der Papierausdruck den Inhalt der elektronischen Eingabe korrekt wiedergibt.
3 Die Bestätigung ist zu datieren, zu unterzeichnen und mit Angaben zur unterzeichnenden Person zu versehen.
Art. 13a
1 Die Kantone können mit Bewilligung des EJPD zusätzlich zu den anerkannten Zustellplattformen alternative Übermittlungssysteme einsetzen.
2 Für diese Übermittlungssysteme und die Bewilligung des EJPD gelten unter Vorbehalt der nachstehenden Absätze die Bestimmungen der Abschnitte 1–4 über die Zustellplattformen und deren Anerkennung.
3 Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
4 Der Anwendungsbereich des Systems wird im Verzeichnis der Behördenadressen zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 5 veröffentlicht.
5 Die Verfahrensbeteiligten haben die Wahl, elektronische Eingaben über eine anerkannte Zustellplattform oder über das alternative Übermittlungssystem einzureichen.
6 Mitteilungen können Verfahrensbeteiligten über ein alternatives Übermittlungssystem zugestellt werden, sofern die Zustimmung der Partei (Art. 9) sich auf dieses Übermittlungssystem bezieht. Ist die Empfängerin oder der Empfänger sowohl auf einer anerkannten Zustellplattform als auch bei einem alternativen Übermittlungssystem eingetragen, so kann sie oder er den Zustellweg wählen.
1 L’autorità verifica la firma elettronica in merito:
2 Alla stampa su carta l’autorità aggiunge il risultato della verifica della firma elettronica e l’attestazione che detta stampa riproduce correttamente il contenuto dell’atto scritto comunicato in forma elettronica.
3 L’attestazione va datata, firmata e corredata dei dati del firmatario.