Der Rat übt alle Befugnisse aus und übernimmt oder veranlasst die Wahrnehmung aller Aufgaben, die zur Durchführung dieses Übereinkommens erforderlich sind. Er nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
- a)
- Durch besondere Abstimmung nach Artikel 12 nimmt er die zur Durchführung dieses Übereinkommens notwendigen und damit im Einklang stehenden Vorschriften und Regelungen einschliesslich seiner Geschäftsordnung sowie der Finanz- und Personalvorschriften der Organisation an. Diese Finanzvorschriften bestimmen unter anderem die Einnahme und die Ausgabe von Mitteln im Rahmen der nach Artikel 18 eingerichteten Konten. Der Rat kann in seiner Geschäftsordnung ein Verfahren vorsehen, wonach er bestimmte Fragen ohne Sitzung entscheiden kann;
- b)
- er fasst die für die Gewährleistung der wirksamen und reibungslosen Wahrnehmung der Aufgaben und der Arbeitsweise der Organisation erforderlichen Beschlüsse und
- c)
- führt die Unterlagen, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Übereinkommen erforderlich sind.