1. Die Vertragsparteien trachten danach, die wirtschaftliche Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse zu fördern.
2. Gegenstand dieser Zusammenarbeit ist unter anderem
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- die Festigung und Diversifizierung der Wirtschaftsbindungen zwischen den Vertragsparteien;
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- die Entwicklung ihrer Volkswirtschaften;
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- die Erschliessung neuer Lieferantenquellen und Märkte;
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- die Zusammenarbeit zwischen Unternehmern und Wirtschaftsorganisationen mit dem Ziel, Joint Ventures, Vereinbarungen über Lizenzen und ähnliche Formen der Zusammenarbeit zu fördern;
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- die Förderung volkswirtschaftlicher Strukturanpassungsmassnahmen und Hilfe an Georgien in handelspolitischen Belangen;
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- die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen am Güteraustausch und an der wirtschaftlichen Zusammenarbeit;
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- die Förderung und die Vertiefung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, indem unter anderem geeignete Modalitäten der technischen Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien entwickelt werden; zu diesem Zweck koordinieren sie ihre Tätigkeiten im Rahmen der einschlägigen internationalen Organisationen.