Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet
- 1.
- «Organisation» die Internationale Zucker-Organisation gemäss Artikel 3;
- 2.
- «Rat» den Internationalen Zuckerrat gemäss Artikel 3 Absatz 3;
- 3.
- «Mitglied» eine Vertragspartei dieses Übereinkommens;
- 4.
- «Besondere Abstimmung» eine Abstimmung, für die eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der von den anwesenden und abstimmenden Mitgliedern abgegebenen Stimmen erforderlich ist, vorausgesetzt, dass die Zahl der auf diese Weise abgegebenen Stimmen mindestens zwei Dritteln der Zahl der anwesenden und abstimmenden Mitglieder entspricht;
- 5.
- «Abstimmung mit einfacher Mehrheit» eine Abstimmung, für die eine Mehrheit von über der Hälfte aller von den anwesenden und abstimmenden Mitgliedern abgegebenen Stimmen erforderlich ist, vorausgesetzt, dass die Zahl der auf diese Weise abgegebenen Stimmen mindestens zwei Dritteln der Zahl der anwesenden und abstimmenden Mitglieder entspricht;
- 6.
- «Jahr» das Kalenderjahr;
- 7.
- «Zucker» den Zucker in allen seinen anerkannten handelsüblichen Formen, erzeugt aus Zuckerrohr oder Zuckerrüben, unter Einschluss von Speisemelassen und Speisemelassen aus Barbados, Sirupen und allen anderen Arten flüssigen Zuckers, nicht jedoch die Endmelassen und die minderwertigen Arten von nichtabgeschleudertem Zucker, der auf einfache Weise erzeugt wurde;
- 8.
- «Inkrafttreten» den Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen gemäss Artikel 40 entweder vorläufig oder endgültig in Kraft tritt;
- 9.
- «Freier Markt» die Gesamtheit der Nettoeinfuhren des Weltmarktes, mit Ausnahme derjenigen aufgrund der Anwendung der Sondervereinbarungen gemäss Kapitel IX des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1977;
- 10.
- «Weltmarkt» den internationalen Zuckermarkt und umfasst sowohl den auf dem freien Markt gehandelten Zucker als auch den im Rahmen von Sondervereinbarungen gemäss Kapitel IX des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1977 gehandelten Zucker.