Sono parti in una procedura di arbitrato, avviata in applicazione dei disposti del presente allegato, soltanto quelle di cui in articolo XVI dell’accordo.
Un tribunale arbitrale trimembre, istituito giusta i disposti del presente allegato, è competente per pronunciare una sentenza su ogni controversia, di cui sia adito in virtù dei disposti dell’articolo XVI dell’accordo.
Qualora una parte in litigio sia carente, la controparte può chiedere al tribunale di pronunciare una sentenza in suo favore. Prima di pronunciare tale sentenza, il tribunale si assicura che l’oggetto cada nella sua competenza e che l’affare sia fondato in fatto e in diritto.
Ogni Parte non partecipe alla controversia, o l’ITSO, se reputa di avere un interesse notevole nel componimento della controversia, può chiedere al tribunale l’autorizzazione di intervenire e di farsi litisconsorti. Il tribunale approva la domanda se ritiene che il richiedente abbia veramente un interesse notevole nella soluzione della questione.
Il tribunale può, sia autonomamente sia a domanda di una Parte, nominare i periti che ritenga necessari.
Qualunque Parte e l’ITSO, possono fornire le informazioni che il tribunale, autonomamente o a domanda dell’attore o del convenuto, ritenga necessarie all’attuazione della procedura e alla composizione della vertenza.
Prima di pronunciare la sentenza, il tribunale può, esaminando la questione, indicare i provvedimenti conservativi che ritenga suscettivi di proteggere i diritti reciproci delle parti in litigio.
Parteien in einem nach diesem Anhang eingeleiteten Schiedsverfahren sind nur die in Artikel XVI dieses Übereinkommens.
Ein nach diesem Anhang ordnungsgemäss gebildetes Schiedsgericht, das aus drei Mitgliedern besteht, ist in allen nach Artikel XVI dieses Übereinkommens zu entscheidenden Streitigkeiten zuständig.
a. Spätestens sechzig Tage vor dem Eröffnungsdatum der ersten und jeder folgenden ordentlichen Tagung der Versammlung der Vertragsparteien kann jede Vertragspartei dem geschäftsführenden Organ die Namen von höchstens zwei Rechtssachverständigen nennen, die vom Ende der Tagung bis zum Ende der nächsten darauf folgenden ordentlichen Tagung der Versammlung der Vertragsparteien verfügbar sind, um als Präsidenten oder Mitglieder der nach diesem Anhang eingesetzten Gerichte tätig zu werden. Das geschäftsführende Organ stellt eine Liste dieser Personen zusammen, der es alle von der benennenden Vertragspartei mitgeteilten biographischen Unterlagen beifügt, und verteilt diese Liste spätestens dreissig Tage vor dem Eröffnungsdatum der betreffenden Tagung an alle Vertragsparteien. Ist eine benannte Person aus irgendeinem Grund innerhalb dieser sechzig Tage vor dem Eröffnungsdatum der Tagung der Versammlung der Vertragsparteien verhindert, sich in die Sachverständigengruppe aufnehmen zu lassen, so kann die sie benennende Vertragspartei bis vierzehn Tage vor dem Eröffnungsdatum der Tagung der Versammlung der Vertragsparteien statt dessen einen anderen Rechtssachverständigen benennen.
b. Aus der unter Buchstabe a genannten Liste wählt die Versammlung der Vertragsparteien elf Personen für eine Gruppe aus, aus der die Präsidenten der Gerichte gewählt werden sollen, sowie einen Stellvertreter für jedes Gruppenmitglied. Mitglieder und Stellvertreter bleiben während der unter Buchstabe a bezeichneten Zeit im Amt. Kann ein Mitglied nicht länger Mitglied der Gruppe bleiben, so wird es durch seinen Stellvertreter ersetzt.
c. Das geschäftsführende Organ beruft die Gruppe so bald wie möglich nach ihrer Bildung ein, damit sie einen Vorsitzenden bestimmt. Mitglieder der Gruppe können an der Sitzung entweder persönlich oder auf elektronischem Wege teilnehmen. Die Gruppe ist beschlussfähig, wenn bei einer Sitzung neun der elf Mitglieder anwesend sind. Die Gruppe bestimmt in geheimer, erforderlichenfalls wiederholter Abstimmung mit den Stimmen von mindestens sechs Mitgliedern eines ihrer Mitglieder zum Vorsitzenden. Der auf diese Weise bestimmte Vorsitzende übt sein Amt für den Rest seiner Amtszeit als Mitglied der Gruppe aus. Die Kosten der Sitzung der Gruppe gelten als Verwaltungskosten der ITSO.
d. Sind sowohl ein Mitglied der Gruppe als auch sein Stellvertreter verhindert, ihr Amt auszuüben, so besetzt die Versammlung der Vertragsparteien die freigewordenen Sitze aus der unter Buchstabe a erwähnten Liste. Die als Ersatz für ein Mitglied oder einen Stellvertreter, dessen Amtszeit nicht abgelaufen ist, gewählten Personen üben ihr Amt für den verbleibenden Teil der Amtszeit ihres Vorgängers aus. Wird das Amt des Vorsitzenden der Gruppe frei, so wird es von der Gruppe durch Bestimmung eines ihrer Mitglieder nach dem unter Buchstabe c vorgeschriebenen Verfahren besetzt.
e. Bei der Wahl der Mitglieder der Gruppe und der Stellvertreter nach Buchstaben b oder d sorgt die Versammlung der Vertragsparteien dafür, dass die Gruppe stets so zusammengesetzt ist, dass eine angemessene geographische Vertretung sowie eine Vertretung der unter den Vertragsparteien bestehenden wichtigsten Rechtssysteme gewährleistet ist.
f. Gruppenmitglieder oder Stellvertreter, die bei Ablauf ihrer Amtszeit an einem Schiedsgericht tätig sind, setzen ihre Tätigkeit bis zum Abschluss aller beim Schiedsgericht anhängigen Schiedsverfahren fort.
a. Ein Kläger, der einen Rechtsstreit einem Schiedsverfahren zu unterwerfen wünscht, hat jedem Beklagten und dem geschäftsführenden Organ ein Schriftstück zuzuleiten, das folgende Angaben enthält:
b. Das geschäftsführende Organ übermittelt jeder Vertragspartei sowie dem Vorsitzenden der Gruppe umgehend eine Abschrift des ihm nach Buchstabe a zugeleiteten Schriftstücks.
a. Innerhalb von sechzig Tagen, nachdem alle Beklagten Abschriften des in Artikel 4 Buchstabe a dieses Anhangs beschriebenen Schriftstücks erhalten haben, bestimmt die beklagte Partei eine Person, die als Mitglied des Gerichts tätig werden soll. Innerhalb dieser Frist können die Beklagten gemeinsam oder einzeln jeder Streitpartei und dem geschäftsführenden Organ ein Schriftstück übermitteln, in dem ihre Antworten auf das in Artikel 4 Buchstabe a dieses Anhangs bezeichnete Schriftstück sowie etwaige Widerklagen enthalten sind, die sich aus dem Streitgegenstand ergeben. Das geschäftsführende Organ übermittelt dem Vorsitzenden der Gruppe umgehend eine Abschrift dieser Schriftstücke.
b. Nimmt die beklagte Partei eine solche Bestimmung nicht innerhalb der gewährten Frist vor, so bestimmt der Vorsitzende der Gruppe eine Person aus der Mitte der Sachverständigen, deren Namen dem geschäftsführenden Organ nach Artikel 3 Buchstabe a dieses Anhangs mitgeteilt wurden.
c. Innerhalb von dreissig Tagen nach Bestimmung der beiden Mitglieder des Gerichts haben sich diese auf eine dritte Person zu einigen, die aus der nach Artikel 3 dieses Anhangs gebildeten Gruppe gewählt und als Präsident des Schiedsgerichts tätig wird. Wird innerhalb dieser Frist keine Einigung erzielt, so kann jedes der beiden bestimmten Mitglieder den Vorsitzenden der Gruppe unterrichten, der innerhalb von zehn Tagen ein Mitglied der Gruppe ausser sich selbst bestimmen kann, als Präsident des Gerichts tätig zu werden.
d. Das Gericht ist gebildet, sobald der Präsident gewählt ist.
a. Wird aus Gründen, die nach Ansicht des Präsidenten oder der verbleibenden Mitglieder des Gerichts unabhängig vom Willen der Streitparteien oder mit einer ordnungsgemässen Führung des Schiedsverfahrens vereinbar sind, ein Sitz des Gerichts frei, so wird er nach Massgabe der folgenden Bestimmungen besetzt:
b. Wird ein Sitz des Gerichts aus einem anderen als den unter Buchstabe a beschriebenen Gründen frei oder wird ein nach Buchstabe a freigewordener Sitz nicht besetzt, so sind die verbleibenden Mitglieder des Gerichts ungeachtet des Artikels 2 dieses Anhangs befugt, auf Antrag einer Partei das Verfahren fortzuführen und die endgültige Entscheidung des Gerichts zu verkünden.
a. Das Gericht bestimmt Tag und Ort seiner Sitzungen.
b. Das Verfahren findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt, und alle dem Gericht vorgelegten Unterlagen sind vertraulich; jedoch haben die ITSO und die Vertragsparteien, die ein Recht auf Anwesenheit und Einsicht in die vorgelegten Unterlagen. Ist die ITSO Partei in dem Verfahren, so haben alle Vertragsparteien ein Recht auf Anwesenheit und Einsicht in die vorgelegten Unterlagen.
c. Im Fall einer Streitigkeit über die Zuständigkeit des Gerichts befasst sich das Gericht zuerst mit dieser Frage und verkündet seine Entscheidung so bald wie möglich.
d. Das Verfahren ist schriftlich; jede Partei hat das Recht, zur Stützung ihres tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens schriftliche Beweismittel vorzulegen. Jedoch können, wenn das Gericht dies für zweckmässig hält, mündliche Ausführungen und Zeugenaussagen gemacht werden.
e. Das Verfahren beginnt mit der Einreichung der Klageschrift, in der die Ausführungen des Klägers, die damit zusammenhängenden Tatsachen, gestützt durch Beweismittel sowie die herangezogenen Rechtsgrundsätze enthalten sind. Darauf folgt die Klagebeantwortung. Der Kläger kann auf die Klagebeantwortung eine Replik einreichen. Zusätzliche Schriftsätze werden nur eingereicht, wenn das Gericht dies für erforderlich hält.
f. Das Gericht kann über Widerklagen entscheiden, die sich unmittelbar aus dem Streitgegenstand ergeben, sofern sie in seine in Artikel XVI dieses Übereinkommens festgelegte Zuständigkeit fallen.
g. Einigen sich die Parteien während des Verfahrens, so wird dies in Form einer mit Zustimmung der Parteien verkündeten Entscheidung des Gerichts festgehalten.
h. Das Gericht kann das Verfahren jederzeit beenden, wenn es entscheidet, dass die Streitigkeit seine in Artikel XVI des Übereinkommens festgelegte Zuständigkeit überschreitet.
i. Die Beratungen des Gerichts sind geheim.
j. Die Entscheidungen des Gerichts ergehen schriftlich und werden schriftlich begründet. Die Beschlüsse und Entscheidungen bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Mitgliedern. Ein Mitglied, dessen Meinung von der Entscheidung abweicht, kann eine getrennte schriftliche Begründung vorlegen.
k. Das Gericht übermittelt seine Entscheidung dem geschäftsführenden Organ, das sie an alle Vertragsparteien verteilt.
l. Das Gericht kann im Einklang mit den in diesem Anhang niedergelegten Verfahrensregeln zusätzliche Verfahrensregeln annehmen, wenn dies für das Verfahren erforderlich ist.
Wird eine Partei nicht tätig, so kann die andere Partei das Gericht ersuchen, eine Entscheidung zu ihren Gunsten zu fällen. Vor Abgabe seiner Entscheidung hat sich das Gericht zu vergewissern, dass es zuständig und der Fall tatsächlich und rechtlich begründet ist.
Eine Vertragspartei, die nicht Partei in einer Sache ist, oder die ITSO, wenn sie der Ansicht ist, dass sie ein wesentliches Interesse an der Entscheidung der Sache hat, kann beim Gericht beantragen, dem Verfahren beizutreten und zusätzlich Partei zu werden. Beschliesst das Gericht, dass der Antragsteller ein wesentliches Interesse an der Entscheidung der Sache hat, so gibt es dem Antrag statt.
Das Gericht kann auf Ersuchen einer Partei oder von sich aus Sachverständige ernennen, deren Beiziehung es für erforderlich hält.
Jede Vertragspartei und die ITSO stellen alle Unterlagen zur Verfügung, die das Gericht entweder auf Ersuchen einer Partei oder von sich aus für das Verfahren und die Erledigung der Streitigkeit für erforderlich hält.
Vor Abgabe eines Endurteils kann das Gericht während der Beratung der Sache vorläufige Massnahmen aufzeigen, die es für geeignet hält, die jeweiligen Rechte der Streitparteien zu schützen.
a. Die Entscheidung des Gerichts stützt sich:
b. Die Entscheidung des Gerichts einschliesslich einer nach Artikel 7 Buchstabe g dieses Anhangs auf Grund einer Einigung zwischen den Parteien gefällten Entscheidung ist für alle Parteien verbindlich und ist von ihnen redlich auszuführen. Ist die ITSO Partei und entscheidet das Gericht, dass ein Beschluss eines ihrer Organe nichtig ist, weil er durch dieses Übereinkommen nicht gestattet ist oder nicht in Einklang damit steht, so ist die Entscheidung des Gerichts für alle Vertragsparteien verbindlich.
c. Bei Streitigkeiten über den Sinn oder die Tragweite seiner Entscheidung legt sie das Gericht auf Ersuchen einer Streitpartei aus.