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Art. 1
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Art. 2bis
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Art. 6bis
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Art. 37
Art. 38

1) Bis zur Amtsübernahme durch den ersten Generaldirektor gelten Bezugnahmen in dieser Fassung der Übereinkunft auf das Internationale Büro der Organisation oder den Generaldirektor als Bezugnahmen auf das Büro des Verbandes oder seinen Direktor.

2) Verbandsländer, die nicht durch die Artikel 22 bis 26 gebunden sind, können, wenn sie dies wünschen, während eines Zeitraumes von fünf Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens zur Errichtung der Organisation1 an, die in den Artikeln 22 bis 26 dieser Fassung der Übereinkunft vorgesehenen Rechte so ausüben, als wären sie durch diese Artikel gebunden. Jedes Land, das diese Rechte auszuüben wünscht, hinterlegt zu diesem Zweck beim Generaldirektor eine schriftliche Notifikation, die im Zeitpunkt ihres Eingangs wirksam wird. Solche Länder gelten bis zum Ablauf der genannten Frist als Mitglied der Versammlung.

3) Solange nicht alle Verbandsländer Mitglied der Organisation geworden sind, handelt das Internationale Büro der Organisation zugleich als Büro des Verbandes und der Generaldirektor als Direktor dieses Büros.

4) Sobald alle Verbandsländer Mitglied der Organisation geworden sind, gehen die Rechte und Verpflichtungen sowie das Vermögen des Büros des Verbandes auf das Internationale Büro der Organisation über.


1 SR 0.230


  Protokoll betreffend die Entwicklungsländer

Art. 1

Jedes Land, das nach der bestehenden Praxis der Generalversammlung der Vereinten Nationen als Entwicklungsland angesehen wird, das diese Fassung der Übereinkunft, deren Bestandteil dieses Protokoll ist, ratifiziert oder ihr beitritt und das sich auf Grund seiner wirtschaftlichen Lage und seiner sozialen oder kulturellen Bedürfnisse ausserstande sieht, unverzüglich den Schutz aller in dieser Fassung vorgesehenen Rechte zu gewährleisten, kann durch eine bei der Ratifikation oder dem Beitritt mit Einschluss des Artikels 21 dieser Fassung beim Generaldirektor hinterlegte Notifikation erklären, dass es während der ersten zehn Jahre, in denen es Vertragspartei dieser Fassung ist, einzelne oder alle der folgenden Vorbehalte in Anspruch nimmt:

a)
Es ersetzt die in Artikel 7 Absätze 1), 2) und 3) dieser Übereinkunft vorgesehene Frist von fünfzig Jahren durch eine andere Frist, die jedoch nicht kürzer als fünfundzwanzig Jahre sein darf, und die in Absatz 4) des genannten Artikels vorgesehene Frist von fünfundzwanzig Jahren durch eine andere Frist, die jedoch nicht kürzer als zehn Jahre sein darf.
b)
Es ersetzt Artikel 8 dieser Übereinkunft durch die folgenden Bestimmungen:
i)
Die Urheber der durch diese Übereinkunft geschützten Werke der Literatur und Kunst geniessen in den anderen Ländern als dem Ursprungsland ihrer Werke während der Dauer des Schutzes ihrer Originalwerke das ausschliessliche Recht, diese zu übersetzen oder deren Übersetzung zu erlauben. Das ausschliessliche Übersetzungsrecht erlischt jedoch, wenn der Urheber davon innerhalb einer Frist von zehn Jahren seit der ersten Veröffentlichung des Originalwerkes nicht Gebrauch gemacht hat, indem er in einem der Verbandsländer eine Übersetzung in die Sprache, für die der Schutz beansprucht wird, veröffentlicht hat oder hat veröffentlichen lassen.
ii)
Wenn bis zum Ablauf von drei Jahren seit der ersten Veröffentlichung eines Werkes der Literatur oder Kunst oder einer längeren, durch die Rechtsvorschriften des betreffenden Entwicklungslandes bestimmten Frist in diesem Land keine Übersetzung des Werkes in die Landes—, Amts- oder Regionalsprache oder in eine dieser Sprachen dieses Landes durch den Inhaber des Übersetzungsrechts oder mit dessen Erlaubnis veröffentlicht worden ist, kann jeder Angehörige dieses Landes von der zuständigen Behörde eine nichtausschliessliche Lizenz erhalten, das Werk in eine der Landes—, Amts— oder Regionalsprachen zu übersetzen, in der es noch nicht veröffentlicht worden ist, und diese Übersetzung zu veröffentlichen. Diese Lizenz kann nur erteilt werden, wenn der Antragsteller gemäss den Rechtsvorschriften des Landes, in dem der Antrag gestellt wird, nachweist, dass er die Erlaubnis des Inhabers des Übersetzungsrechts zur Übersetzung und zur Veröffentlichung der Übersetzung einzuholen versucht hat, dass er ihn aber trotz gehöriger Bemühungen nicht hat ermitteln oder seine Erlaubnis nicht hat erlangen können. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Lizenz auch erteilt werden, wenn eine Übersetzung in die betreffende Sprache in diesem Land zwar veröffentlicht worden ist, alle Ausgaben aber vergriffen sind.
iii)
Hat der Antragsteller den Inhaber des Übersetzungsrechts nicht ermitteln können, so hat er Abschriften seines Antrags an den Verleger, dessen Name auf dem Werkstück angegeben ist, und, wenn die Staatsangehörigkeit des Inhabers des Übersetzungsrechts bekannt ist, an den diplomatischen oder konsularischen Vertreter des Landes zu senden, dem der Inhaber des Übersetzungsrechts angehört, oder an die gegebenenfalls von der Regierung dieses Landes bezeichnete Stelle. Die Lizenz kann nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach Absendung der Abschriften des Antrags erteilt werden.
iv)
Die innerstaatliche Gesetzgebung hat geeignete Vorschriften zu erlassen, um dem Inhaber des Übersetzungsrechts eine angemessene Vergütung sowie vorbehaltlich der innerstaatlichen Devisenbestimmungen die Zahlung und Überweisung dieser Vergütung sicherzustellen und eine einwandfreie Übersetzung des Werkes zu gewährleisten.
v)
Der Titel des Originalwerkes und der Name seines Urhebers müssen auf allen Exemplaren der veröffentlichten Übersetzung abgedruckt sein. Die Lizenz berechtigt nur zur Herausgabe der Übersetzung innerhalb des Hoheitsgebietes des Verbandslandes, in dem die Lizenz beantragt worden ist. Die Einfuhr der Exemplare in ein anderes Verbandsland und ihr Verkauf in diesem Land sind zulässig, wenn die Sprache, in die das Werk übersetzt worden ist, eine der Landes—, Amts— oder Regionalsprachen dieses Landes ist, dessen innerstaatliche Rechtsvorschriften die Lizenz zulassen und keine Bestimmungen in diesem Land der Einfuhr und dem Verkauf entgegenstehen; in einem Verbandsland, in dem diese Voraussetzungen nicht vorliegen, sind für Einfuhr und Verkauf die Rechtsvorschriften dieses Landes und die von ihm geschlossenen Übereinkünfte massgebend. Die Lizenz ist nicht übertragbar.
vi)
Die Lizenz ist zu versagen, wenn der Urheber die Exemplare seines Werkes aus dem Verkehr gezogen hat.
vii)
Macht jedoch der Urheber von dem nach Ziffer i) gewährten Recht innerhalb der Frist von zehn Jahren seit der ersten Veröffentlichung selbst Gebrauch, so erlischt die Lizenz in dem Zeitpunkt, in dem der Urheber seine Übersetzung in dem Land, in dem die Lizenz erteilt worden ist, veröffentlicht oder veröffentlichen lässt; die vor dem Erlöschen der Lizenz bereits vorhandenen Exemplare der Übersetzung dürfen jedoch weiterhin verkauft werden.
viii)
Macht der Urheber von dem ihm nach Ziffer i) gewährten Recht innerhalb der Frist von zehn Jahren keinen Gebrauch, so erlischt die für die nichtausschliessliche Lizenz vorgesehene Vergütungspflicht für jede Benützung nach Ablauf dieser Frist.
ix)
Geniesst der Urheber in einem Land das ausschliessliche Übersetzungsrecht, weil er dort eine Übersetzung seines Werkes innerhalb einer Frist von zehn Jahren seit der ersten Veröffentlichung veröffentlicht hat oder hat veröffentlichen lassen, sind jedoch später, aber noch während der Dauer des Urheberrechts an diesem Werk im betreffenden Land alle Ausgaben dieser erlaubten Übersetzung vergriffen, so kann eine nichtausschliessliche Lizenz zur Übersetzung des Werkes von der zuständigen Behörde in gleicher Weise und unter den gleichen Voraussetzungen erlangt werden, wie sie für die in den Ziffern ii) bis vi) genannte nichtausschliessliche Lizenz vorgesehen sind, jedoch vorbehaltlich der Ziffer vii).
c)
Es wendet Artikel 9 Absatz 1) dieser Übereinkunft vorbehaltlich folgender Bestimmungen an:
i)
Wenn bis zum Ablauf von drei Jahren seit der ersten Veröffentlichung eines Werkes der Literatur oder Kunst oder einer längeren, durch die Rechtsvorschriften des betreffenden Entwicklungslandes bestimmten Frist das Werk in diesem Land nicht in der Originalfassung, in der es geschaffen wurde, durch den Inhaber des Vervielfältigungsrechts oder mit dessen Erlaubnis veröffentlicht worden ist, kann jeder Angehörige dieses Landes von der zuständigen Behörde eine nichtausschliessliche Lizenz erhalten, das Werk zu erzieherischen oder kulturellen Zwecken zu vervielfältigen und zu veröffentlichen. Diese Lizenz kann nur erteilt werden, wenn der Antragsteller gemäss den Rechtsvorschriften des Landes, in dem der Antrag gestellt wird, nachweist, dass er die Erlaubnis des Inhabers des Rechts zur Vervielfältigung und Veröffentlichung des Werkes zu erzieherischen oder kulturellen Zwecken einzuholen versucht hat, dass er ihn aber trotz gehöriger Bemühungen nicht hat ermitteln oder seine Erlaubnis nicht hat erlangen können. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Lizenz auch erteilt werden, wenn das Werk in der Originalfassung in diesem Land zwar veröffentlicht worden ist, alle Ausgaben aber vergriffen sind.
ii)
Hat der Antragsteller den Inhaber des Vervielfältigungsrechts nicht ermitteln können, so hat er Abschriften seines Antrags an den Verleger, dessen Name auf dem Werkstück angegeben ist, und, wenn die Staatsangehörigkeit des Inhabers des Vervielfältigungsrechts bekannt ist, an den diplomatischen oder konsularischen Vertreter des Landes zu senden, dem der Inhaber des Vervielfältigungsrechts angehört, oder an die gegebenenfalls von der Regierung dieses Landes bezeichnete Stelle. Die Lizenz kann nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach Absendung der Abschriften des Antrags erteilt werden.
iii)
Die innerstaatliche Gesetzgebung hat geeignete Vorschriften zu erlassen, um dem Inhaber des Vervielfältigungsrechts eine angemessene Vergütung sowie vorbehaltlich der innerstaatlichen Devisenbestimmungen die Zahlung und Überweisung dieser Vergütung sicherzustellen und eine einwandfreie Vervielfältigung des Werkes zu gewährleisten.
iv)
Der Originaltitel und der Name des Urhebers des Werkes müssen auf allen veröffentlichten Vervielfältigungsstücken abgedruckt sein. Die Lizenz berechtigt nur zur Herausgabe innerhalb des Hoheitsgebietes des Verbandslandes, in dem die Lizenz beantragt worden ist. Die Einfuhr der Exemplare in ein anderes Verbandsland und ihr Verkauf in diesem Land sind zu erzieherischen oder kulturellen Zwecken zulässig, wenn dessen innerstaatliche Rechtsvorschriften die Lizenz zulassen und keine Bestimmungen in diesem Land der Einfuhr und dem Verkauf entgegenstehen; in einem Verbandsland, in dem diese Voraussetzungen nicht vorliegen, sind für Einfuhr und Verkauf die Rechtsvorschriften dieses Landes und die von ihm geschlossenen Übereinkünfte massgebend. Die Lizenz ist nicht übertragbar.
v)
Die Lizenz ist zu versagen, wenn der Urheber die Exemplare seines Werkes aus dem Verkehr gezogen hat.
vi)
Macht jedoch der Urheber von dem Recht, sein Werk zu vervielfältigen, selbst Gebrauch, so erlischt die Lizenz in dem Zeitpunkt, in dem der Urheber sein Werk in der Originalfassung in dem Land, in dem die Lizenz erteilt worden ist, veröffentlicht oder veröffentlichen lässt; die vor dem Erlöschen der Lizenz bereits vorhandenen Exemplare des Werkes dürfen jedoch weiterhin verkauft werden.
vii)
Wenn der Urheber sein Werk in einem Land in der Originalfassung veröffentlicht oder veröffentlichen lässt, jedoch später, aber noch während der Dauer des Urheberrechts an diesem Werk im betreffenden Land alle erlaubten Ausgaben in der Originalfassung vergriffen sind, kann eine nichtausschliessliche Lizenz zur Vervielfältigung und Veröffentlichung des Werkes von der zuständigen Behörde in gleicher Weise und unter den gleichen Voraussetzungen erlangt werden, wie sie für die in den Ziffern i) bis v) genannte nichtausschliessliche Lizenz vorgesehen sind, jedoch vorbehaltlich der Ziffer vi).
d)
Es ersetzt Artikel 11bis Absätze 1) und 2) dieser Übereinkunft durch die folgenden Bestimmungen:
i)
Die Urheber von Werken der Literatur und Kunst geniessen das ausschliessliche Recht, die Rundfunksendung ihrer Werke sowie die öffentliche Wiedergabe von Rundfunksendungen dieser Werke zu erlauben, wenn diese Wiedergabe Erwerbszwecken dient.
ii)
Der Gesetzgebung der Verbandsländer bleibt vorbehalten, die Voraussetzungen für die Ausübung der in Ziffer i) erwähnten Rechte festzulegen; doch beschränkt sich die Wirkung dieser Voraussetzungen ausschliesslich auf das Hoheitsgebiet des Landes, das sie festgelegt hat. Sie dürfen in keinem Fall das Urheberpersönlichkeitsrecht oder den Anspruch des Urhebers auf eine angemessene Vergütung beeinträchtigen, die mangels gütlicher Einigung durch die zuständige Behörde festgesetzt wird.
e)
Es behält sich das Recht vor, ausschliesslich zu Unterrichts—, Studien— und Forschungszwecken auf allen Gebieten der Erziehung den Schutz der Werke der Literatur und Kunst unter der Voraussetzung einzuschränken, dass durch die innerstaatliche Gesetzgebung geeignete Vorschriften erlassen werden, um dem Urheber eine Vergütung sicherzustellen, die den für inländische Urheber geltenden Grundsätzen entspricht; die Zahlung und Überweisung dieser Vergütung unterliegen den innerstaatlichen Devisenbestimmungen. Die Exemplare eines Werkes, das in Anwendung von Vorbehalten veröffentlicht worden ist, die auf Grund dieses Absatzes in Anspruch genommen worden sind, dürfen zu den oben genannten Zwecken in ein anderes Verbandsland eingeführt und dort verkauft werden, sofern dieses Land gleichfalls von den erwähnten Vorbehalten Gebrauch gemacht hat und die Einfuhr und den Verkauf nicht verbietet. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so sind die Einfuhr der Exemplare in ein nicht von diesem Protokoll begünstigtes Verbandsland und der Verkauf in diesem Verbandsland ohne Zustimmung des Urhebers oder seiner Rechtsnachfolger oder sonstiger Inhaber ausschliesslicher Werknutzungsrechte verboten.
Art. 2

Jedes Land, das einzelne oder alle der nach Artikel 1 dieses Protokolls in Anspruch genommenen Vorbehalte nicht mehr aufrechtzuerhalten braucht, hat diese durch eine beim Generaldirektor hinterlegte Notifikation zurückzuziehen.

Art. 3

Jedes Land, das nach Artikel 1 dieses Protokolls Vorbehalte in Anspruch genommen hat und das sich bei Ablauf der vorgesehenen Frist von zehn Jahren auf Grund seiner wirtschaftlichen Lage und seiner sozialen oder kulturellen Bedürfnisse noch ausserstande sieht, die nach Artikel 1 in Anspruch genommenen Vorbehalte zurückzuziehen, kann einzelne oder alle Vorbehalte bis zu dem Zeitpunkt aufrechterhalten, in dem es die von der nächsten Revisionskonferenz angenommene Fassung dieser Übereinkunft ratifiziert oder ihr beitritt.

Art. 4

Wird ein Land nach der bestehenden Praxis der Generalversammlung der Vereinten Nationen nicht mehr als Entwicklungsland angesehen, so notifiziert der Generaldirektor dies dem betreffenden Land und allen anderen Verbandsländern. Nach Ablauf einer Frist von sechs Jahren seit dieser Notifizierung ist das genannte Land nicht mehr berechtigt, irgendeinen nach diesem Protokoll in Anspruch genommenen Vorbehalt aufrechtzuerhalten.

Art. 5

1) Jedes Verbandsland kann nach der Unterzeichnung dieser Übereinkunft jederzeit, bevor es durch die Artikel 1 bis 21 dieser Übereinkunft und durch dieses Protokoll gebunden ist, erklären,

a)
sofern es sich um ein unter Artikel 1 dieses Protokolls fallendes Land handelt, dass es die Bestimmungen dieses Protokolls auf Werke anzuwenden beabsichtigt, deren Ursprungsland ein Verbandsland ist, das die Anwendung der Vorbehalte dieses Protokolls zulässt, oder
b)
dass es die Anwendung dieses Protokolls auf Werke, deren Ursprungsland es ist, durch die Länder zulässt, die in dem Zeitpunkt, in dem sie durch die Artikel 1 bis 21 dieser Übereinkunft und dieses Protokoll gebunden werden oder in dem sie eine Erklärung über die Anwendung dieses Protokolls nach Buchstabe a) abgeben, nach diesem Protokoll erlaubte Vorbehalte in Anspruch nehmen.

2) Die Erklärung muss schriftlich beim Generaldirektor hinterlegt werden. Sie wird im Zeitpunkt ihrer Hinterlegung wirksam.

Art. 6
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei. Publikationsverordnung, PublV.
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