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Art. 1 Bedingungen des Inkrafttretens
Art. 2 Abschaffung des American Selling Price Systems
Art. 3 Ersetzung durch konvertierte Zugeständnisse
Art. 4 Weitere Zollsenkungen
Art. 5 Koordinierung der stufenweisen Inkraftsetzung
Art. 6 Weitere Zollsenkungen
Art. 7 Hochzylindrische Motoren
Art. 8 Weitere Zollsenkungen

a)  Erläuterung. Dieser Artikel ändert die dem Protokoll beigefügte Liste XIX (Vereinigtes Königreich) Abschnitt A Teil 1 (nachfolgend Liste XIX genannt) so ab, dass sie die zusätzlichen Zollermässigungen auf chemischen Erzeugnissen und anderen Waren festhält, welche im Rahmen dieses Abkommens vom Vereinigten Königreich zugestanden werden als Gegenleistung für die darin in Aussicht gestellten zusätzlichen Zugeständnisse der andern Vertragsparteien dieses Abkommens. Diese weiteren Zugeständnisse sind in den Kapiteln 28–39 der Liste XIX (in der die Zugeständnisse gemäss dem Protokoll in Klammern und die endgültigen Zugeständnisse ohne Klammern angeführt sind) enthalten; sie unterliegen den folgenden vier allgemeinen Regeln:

i)
Die erste allgemeine Regel ist anwendbar auf diejenigen Zollpositionen der Kapitel 28–38, die Basiszollsätzen von weniger als 25 Prozent ad valorem (oder gleichwertigen Belastungen) unterliegen; bei diesen Zollpositionen bestehen die Zugeständnisse aus zwei Fünfteln der jeweiligen Differenz zu den endgültigen Zollsätzen – wobei diese Reduktionen zur gleichen Zeit vorgenommen werden müssen wie die im Protokoll vorgesehenen beiden ersten Stufen – und nach Inkrafttreten dieses Abkommens aus den übrigen drei Fünfteln dieser Differenz, wobei diese Ermässigungen zur gleichen Zeit vorgenommen werden müssen wie die verbleibenden Stufen gemäss dem Protokoll.
ii)
Die zweite allgemeine Regel ist anwendbar auf diejenigen Zollpositionen der Kapitel 28–38, die Basiszollsätzen von 25 Prozent ad valorem (oder gleichwertigen Belastungen) und mehr unterliegen; bei diesen Zollpositionen bestehen die Zugeständnisse aus Ermässigungen von 30 Prozent – wobei diese Reduktionen zur gleichen Zeit vorgenommen werden müssen wie die im Protokoll vorgesehenen drei ersten Stufen – und nach Inkrafttreten dieses Abkommens aus weiteren Reduktionen bis zu einem Satz von höchstens 12,5 Prozent ad valorem, wobei diese Ermässigungen zur gleichen Zeit vorgenommen werden müssen wie die verbleibenden Stufen gemäss dem Protokoll.
iii)
Die dritte allgemeine Regel ist anwendbar auf diejenigen Zollpositionen der Kapitel 28–38, die mit einem Sternchen gekennzeichnet sind; bei diesen Zollpositionen bestehen die Zugeständnisse aus Ermässigungen von 35 Prozent – wobei diese Reduktionen zur gleichen Zeit vorgenommen werden müssen wie die im Protokoll vorgesehenen vier ersten Stufen – und nach Inkrafttreten dieses Abkommens aus weiteren Reduktionen bis zu den endgültigen Zollsätzen, wobei diese Ermässigungen zur gleichen Zeit vorgenommen werden müssen wie die verbleibenden Stufen gemäss dem Protokoll.
iv)
Die vierte allgemeine Regel ist anwendbar auf die Zollpositionen des Kapitels 39; die Zugeständnisse auf diesen Positionen gemäss Protokoll bestehen aus Reduktionen auf jenen Basiszollsätzen, die gleich hoch oder höher sind als die Basiszollsätze derselben Positionen des Kapitels 39 in Liste XL der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft; diese Reduktionen sollen gemäss Protokoll in Übereinstimmung mit der ersten oder zweiten Allgemeinen Regel, je nachdem welche zutrifft, erfolgen; auf jenen Basiszollsätzen, die tiefer sind als die Basiszollsätze derselben Positionen in Kapitel 39 von Liste XL, werden gemäss dem Protokoll keine Konzessionen gewährt (angegeben durch leere Klammern); die Zugeständnisse gemäss diesem Abkommen bestehen aus Reduktionen oder weiteren Reduktionen bis zu den endgültigen Sätzen auf den nämlichen Positionen des Kapitels 39 in Liste XL – wobei diese Reduktionen zur gleichen Zeit vorgenommen werden müssen wie die verbleibenden Stufen gemäss dem Protokoll – und aus Bindungen derjenigen Basissätze, die nicht höher sind als die endgültigen Sätze derselben Positionen des Kapitels 39 in Liste XL.

Die Tarifnummern der Kapitel 28–39 von Liste XIX (ausser den zollfrei zu bindenden Positionen), bei denen die Zugeständnisse keiner der vier allgemeinen Regeln entsprechen, und Positionen der Kapitel 28–39 des Tarifs des Vereinigten Königreichs, die gegenwärtig nicht zollfrei gebunden sind und bei denen keine Zugeständnisse gemacht werden, sind in Anhang F zu diesem Abkommen aufgezählt.

b)  Änderungen. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens wird Liste XIX wie folgt abgeändert:

i)
durch Aufhebung der Anmerkung zu Beginn von der Liste XIX, die sich ausschliesslich mit den Kapiteln 28–39 befasst, und
ii)
in den Kapiteln 28–39 durch Aufhebung aller Klammern und in Klammern gesetzten Sätze in der vierten Kolonne, womit die endgültigen Sätze, die in jener Kolonne angegeben sind, anwendbar werden.

  Abschnitt B Unverarbeiteter Tabak

Art. 8 Ermässigung der Präferenzspanne im Fiskalzoll
Art. 10 Zubereitete Früchte
Art. 11 Rechtliche Bedeutung der Erläuterungen
Art. 12 Unterzeichnung und Annahme
Art. 13 Hinterlegung beim Generaldirektor
Art. 14 Registrierung bei den Vereinten Nationen
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