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Art. 11
Art. 2
Art. 3
Art. 4
Art. 5
Art. 6
Art. 7
Art. 8

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen sobald wie möglich in Bern ausgetauscht werden.

(2) Dieser Vertrag tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

Geschehen zu Freiburg in Breisgau am 23. November 1964 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft:

Für die Bundesrepublik Deutschland:

Bindschedler

G. v. Haeften

Originaltext


  Schlussprotokoll

  zum Vertrag vom 23. November 1964 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Bereinigung der Grenze im Abschnitt Konstanz–Neuhausen am Rheinfall

§ 1

Für die Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, die durch die Grenzbereinigung in das Gebiet des anderen Staates übergehen, finden die jeweils zwischen den Vertragsstaaten geltenden Vergünstigungen im land- und forstwirtschaftlichen Grenzbewirtschaftungsverkehr Anwendung. Kontrollen werden auf das für die Grenzaufsicht notwendige Mass beschränkt und im allgemeinen nur stichprobenweise ausgeübt.

§ 2

Bei der Verlegung der Grenze in die Flussmitte der Wutach gehen die Vertragsstaaten davon aus, dass das Land Baden-Württemberg das Recht hat, zur Instandsetzung des deutschen Ufers der Wutach Materialien und Geräte ungehindert und ohne förmliche Grenzabfertigung durch Schweizer Gebiet an das deutsche Ufer zu verbringen. Das gleiche gilt für die auf Schweizer Gebiet verbrachten Geräte, die zur Instandhaltung des Wehres der Zwirnerei an der Wutach in Stühlingen vorübergehend verwendet werden.

§ 3

Soweit die Schweizerische Eidgenossenschaft auf dem Brückenkopf Oberwiesen die für eine nebeneinanderliegende Grenzabfertigung erforderlichen Anlagen nicht erstellt, erhält die Bundesrepublik Deutschland das Recht, die erforderlichen Gebäude und Anlagen selbst zu errichten. Von diesem Recht kann sie Gebrauch machen, sobald sich für die deutschen Behörden die Notwendigkeit ergibt, die Grenzabfertigung auf Schweizer Gebiet zu verlegen. Die Schweizerische Eidgenossenschaft erklärt sich bereit, die dabei notwendig werdenden Bauvorhaben in jeder Hinsicht, insbesondere bei der Bereitstellung des Baugrundes, zu fördern.

Im Falle der Verlegung der deutschen Grenzabfertigung auf Schweizer Gebiet sind die deutschen Bediensteten berechtigt, im Gebiet des Brückenkopfes Oberwiesen alle die Grenzabfertigung betreffenden Tätigkeiten wie im eigenen Staatsgebiet durchzuführen, insbesondere auch alle einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, mit deren Vollzug sie betraut sind, anzuwenden.

Gebäude und Anlagen, die auf dem Brückenkopf Oberwiesen für die deutsche Grenzabfertigung erstellt werden, sind von schweizerischen Steuern und Abgaben befreit.

§ 4

Der Vertrag über die Bereinigung der Grenze im Abschnitt Konstanz–Neuhausen am Rheinfall soll gleichzeitig mit dem Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet1 ratifiziert werden.


§ 5
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei. Publikationsverordnung, PublV.
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