1. Riguardo all’estradizione, le infrazioni commesse a bordo d’aeromobili immatricolati in uno Stato contraente sono considerate anche come commesse sul territorio dello Stato d’immatricolazione dell’aeromobile.
2. Con riserva del paragrafo precedente, nessuna disposizione della presente convenzione deve essere interpretata come obbligo di concedere la estradizione.
1. Die an Bord eines in einem Vertragsstaat eingetragenen Luftfahrzeugs begangenen strafbaren Handlungen werden für die Zwecke der Auslieferung so behandelt, als seien sie nicht nur an dem Ort, an dem sie sich ereignet haben, sondern auch im Hoheitsgebiet des Staates begangen worden, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist.
2. Vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes dürfen Bestimmungen dieses Abkommens nicht dahin ausgelegt werden, dass sie eine Verpflichtung zur Auslieferung begründen.