Index Fichier unique

Art. 68 Fakultativer Charakter der Institution des Honorar-Konsularbeamten
Art. 70 Wahrnehmung konsularischer Aufgaben durch eine diplomatische Mission

Art. 69 Konsularagenten, die nicht Chefs eines konsularischen Postens sind

1. Jeder Staat kann nach freiem Ermessen entscheiden, ob er Konsularagenturen errichten oder zulassen will, denen Konsularagenten vorstehen, welche der Entsendestaat nicht zum Chef eines konsularischen Postens ernennt.

2. Die Bedingungen, unter denen Konsularagenturen im Sinne von Ziffer 1 ihre Tätigkeit ausüben können, und die Vorrechte und Immunitäten, welche die ihnen vorstehenden Konsularagenten geniessen sollen, werden im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat festgesetzt.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei. Publikationsverordnung, PublV.
Ceci n'est pas une publication officielle. Seule la publication opérée par la Chancellerie fédérale fait foi. Ordonnance sur les publications officielles, OPubl.
Droit-bilingue.ch (2009-2021) - A propos
Page générée le: 2021-01-17T22:51:58
A partir de: http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19630069/index.html
Script écrit en Powered by Perl