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Art. 52 Befreiung von persönlichen Dienstleistungen und Auflagen
Art. 54 Verpflichtungen dritter Staaten

Art. 53 Beginn und Ende konsularischer Vorrechte und Immunitäten

1. Die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten stehen den Mitgliedern des konsularischen Postens von dem Zeitpunkt an zu, in dem sie in das Hoheitsgebiet des Empfangsstaats einreisen, um dort ihren Posten anzutreten, oder, wenn sie sich bereits in seinem Hoheitsgebiet befinden von dem Zeitpunkt an, in dem sie ihren Dienst auf dem konsularischen Posten antreten.

2. Den im gemeinsamen Haushalt mit einem Mitglied des konsularischen Postens lebenden Familienangehörigen sowie den Mitgliedern seines Privatpersonals stehen die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten von dem Zeitpunkt an zu, in dem das Mitglied des konsularischen Postens nach Ziffer 1 in den Genuss der Vorrechte und Immunitäten kommt oder in dem die Mitglieder der Familie oder des Privatpersonals in das Hoheitsgebiet des Empfangstaates einreisen oder in dem sie Mitglied der Familie oder Privatpersonals werden, je nachdem, welcher Zeitpunkt am spätestens liegt.

3. Ist die dienstliche Tätigkeit eines Mitglieds eines konsularischen Postens beendet, so werden seine Vorrechte und Immunitäten sowie diejenigen der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen und der Mitglieder seines Privatpersonals normalerweise im Zeitpunkt der Ausreise des Betreffenden aus dem Empfangsstaat oder nach Ablauf einer hierfür gewährten angemessenen Frist hinfällig, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt; bis zu diesem Zeitpunkt bleiben sie bestehen, und zwar auch im Fall eines bewaffneten Konflikts. Die Vorrechte und Immunitäten der in Ziffer 2 bezeichneten Personen werden beim Ausscheiden aus dem Haushalt oder dem Privatpersonal eines Mitglieds des konsularischen Postens hinfällig; beabsichtigen sie jedoch, innerhalb einer angemessenen Frist aus dem Empfangsstaat auszureisen, so bleiben ihre Vorrechte und Immunitäten bis zu ihrer Ausreise bestehen.

4. In Bezug auf die von einem Konsularbeamten oder einem Konsularangestellten in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit vorgenommenen Handlungen bleibt jedoch die Immunität von der Gerichtsbarkeit auf unbegrenzte Zeit bestehen.

5. Stirbt ein Mitglied des konsularischen Postens, so geniessen die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen weiterhin die ihnen zustehenden Vorrechte und Immunitäten bis zu ihrer Ausreise aus dem Empfangstaat oder bis zum Ablauf einer hierfür gewährten angemessenen Frist, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

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Art. 51 Succession d’un membre du poste consulaire ou d’un membre de sa famille
Art. 53 Commencement et fin des privilèges et immunités consulaires

Art. 52 Exemption des prestations personnelles

L’Etat de résidence doit exempter les membres du poste consulaire et les membres de leur famille vivant à leur foyer de toute prestation personnelle et de tout service d’intérêt public, de quelque nature qu’il soit, et des charges militaires telles que les réquisitions, contributions et logements militaires.

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