1. Mitglieder eines konsularischen Postens können in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren als Zeugen geladen werden. Konsularangestellte und Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals dürfen nur in den in Ziffer 3 genannten Fällen das Zeugnis verweigern. Weigert sich ein Konsularbeamter auszusagen, so darf gegen ihn keine Zwangs- oder anderweitige Massnahme getroffen werden.
2. Die Behörde, welche die Zeugenaussage eines Konsularbeamten verlangt, darf ihn nicht bei der Wahrnehmung seiner konsularischen Aufgaben behindern. Sie kann, soweit möglich, seine Aussage in seiner Wohnung oder in den Räumlichkeiten des konsularischen Postens oder eine schriftliche Erklärung von ihm entgegennehmen.
3. Mitglieder eines konsularischen Postens sind nicht verpflichtet, Zeugenaussagen über Angelegenheiten zu machen, die mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zusammenhängen, oder die darauf bezüglichen amtlichen Korrespondenzen und Schriftstücke vorzulegen. Sie sind auch berechtigt, die Aussage als Sachverständige über das Recht des Entsendestaats zu verweigern.
1. Les fonctionnaires consulaires et les employés consulaires ne sont pas justiciables des autorités judiciaires et administratives de l’Etat de résidence pour les actes accomplis dans l’exercice des fonctions consulaires.
2. Toutefois, les dispositions du par. 1 du présent article ne s’appliquent pas en cas d’action civile: