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Art. 40 Schutz der Konsularbeamten
Art. 42 Benachrichtigung über Festnahme, Untersuchungshaft oder Strafverfolgung

Art. 41 Persönliche Unverletzlichkeit der Konsularbeamten

1. Konsularbeamte unterliegen keiner Festnahme oder Untersuchungshaft, es sei denn wegen eines schweren Verbrechens und auf Grund einer Entscheidung der zuständigen Gerichtsbehörde.

2. Ausser in dem in Ziffer 1 genannten Fall dürfen Konsularbeamten weder inhaftiert noch auf andere Weise in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt werden, es sei denn in Vollstreckung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung.

3. Wird gegen einen Konsularbeamten ein Strafverfahren eingeleitet, so hat er vor den zuständigen Behörden zu erscheinen. Jedoch ist das Verfahren mit der ihm auf Grund seiner amtlichen Stellung gebührenden Rücksicht und, ausser in dem in Ziffer 1 vorgesehenen Fall, in einer Weise zu führen, welche die Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben möglichst wenig behindert. Ist es unter den in Ziffer 1 genannten Umständen notwendig geworden, einen Konsularbeamten in Untersuchungshaft zu nehmen, so ist das Verfahren gegen ihn in kürzester Frist einzuleiten.

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Art. 39 Droits et taxes consulaires
Art. 41 Inviolabilité personnelle des fonctionnaires consulaires

Art. 40 Protection des fonctionnaires consulaires

L’Etat de résidence traitera les fonctionnaires consulaires avec le respect qui leur est dû et prendra toutes mesures appropriées pour empêcher toute atteinte à leur personne, leur liberté et leur dignité.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei. Publikationsverordnung, PublV.
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