1. Der Empfangsstaat gestattet und schützt den freien Verkehr des konsularischen Postens für alle amtlichen Zwecke. Der konsularische Posten kann sich im Verkehr mit der Regierung, den diplomatischen Missionen und den anderen konsularischen Posten des Entsendestaats, wo immer sie sich befinden, aller geeigneten Mittel einschliesslich diplomatischer oder konsularischer Kuriere, diplomatischen oder konsularischen Kuriergepäcks und verschlüsselter Nachrichten bedienen. Das Errichten und Betreiben einer Funksendeanlage ist dem konsularischen Posten jedoch nur mit Zustimmung des Empfangsstaats gestattet.
2. Die amtliche Korrespondenz des konsularischen Postens ist unverletzlich. Als «amtliche Korrespondenz» gilt die gesamte Korrespondenz, welche den konsularischen Posten und seine Aufgaben betrifft.
3. Das konsularische Kuriergepäck darf weder geöffnet noch zurückgehalten werden. Haben jedoch die zuständigen Behörden des Empfangsstaats triftige Gründe für die Annahme, dass das Gepäck etwas anderes als Korrespondenz, Schriftstücke und Gegenstände im Sinne von Ziffer 4 enthält, so können sie verlangen, dass ein ermächtigter Vertreter des Entsendestaates es in ihrer Gegenwart öffnet. Lehnen die Behörden des Entsendestaats dieses Verlangen ab, so wird das Gepäck an seinen Ursprungsort zurückbefördert.
4. Gepäckstücke, die das konsularische Kuriergepäck bilden, müssen äusserlich sichtbar als solches gekennzeichnet sein; sie dürfen nur die amtliche Korrespondenz sowie ausschliesslich für den amtlichen Gebrauch bestimmte Schriftstücke oder Gegenstände enthalten.
5. Der konsularische Kurier muss ein amtliches Schriftstück mit sich führen, aus dem seine Stellung und die Anzahl der Gepäckstücke ersichtlich sind, die das konsularische Kuriergepäck bilden. Ausser mit Zustimmung des Empfangsstaats darf er weder ein Angehöriger des Empfangsstaats noch, wenn er nicht des Entsendestaats ist, im Empfangsstaat ständig ansässig sein. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben wird dieser Kurier vom Empfangsstaat geschützt. Er geniesst persönliche Unverletzlichkeit und unterliegt keiner Festnahme oder Haft irgendwelcher Art.
6. Der Entsendestaat, seine diplomatischen Missionen und seine konsularischen Posten können konsularische Kuriere ad hoc nennen. Auch in diesen Fällen gilt Ziffer 5; jedoch finden die darin erwähnten Immunitäten keine Anwendung mehr, sobald der Kurier das ihm anvertraute konsularische Kuriergepäck dem Empfänger ausgehändigt hat.
7. Konsularisches Kuriergepäck kann dem Kommandanten eines Seeschiffes oder eines gewerblichen Luftfahrzeugs anvertraut werden, dessen Bestimmungsort ein zugelassener Einreisehafen oder —flugplatz ist. Der Kommandant muss ein amtliches Schriftstück mit sich führen, aus dem die Anzahl der Gepäckstücke ersichtlich ist, die das Kuriergepäck bilden; er gilt jedoch nicht als konsularischer Kurier. Auf Grund einer Abmachung mit den zuständigen Ortsbehörden kann der konsularische Posten eines seiner Mitglieder entsenden, um das Kuriergepäck unmittelbar und ungehindert vom Kommandanten des Seeschiffes oder Luftfahrzeugs entgegenzunehmen.
Sous réserve de ses lois et règlements relatifs aux zones dont l’accès est interdit ou réglementé pour des raisons de sécurité nationale, l’Etat de résidence assure la liberté de déplacement et de circulation sur son territoire à tous les membres du poste consulaire.