Die Bewertung und Beurteilung der ausgestellten Gegenstände wird einem internationalen Preisgericht anvertraut, das gemäss folgenden Bestimmungen gebildet wird:
- 1.
- Jedes Land soll in dem Preisgericht im Verhältnis zu seiner Beteiligung an der Ausstellung vertreten sein, wobei vor allem die Zahl der Aussteller (ohne Mitarbeiter und Gehilfen) und die von ihnen benutzte Ausstellungsfläche zu berücksichtigen sind. Jedes Land hat Anrecht auf mindestens einen Preisrichter in jeder Klasse, in der seine Erzeugnisse ausgestellt werden, ausser wenn die Ausstellungsverwaltung und der Kommissär oder Delegierte des beteiligten Landes übereinstimmend anerkennen, dass diese Vertretung durch die Bedeutung der Beteiligung in dieser Klasse nicht gerechtfertigt ist. Kein Land darf mehr als 7 Preisrichter in der gleichen Klasse haben; diese Beschränkung findet jedoch keine Anwendung auf die Klassen der flüssigen und festen Nahrungsmittel.
- 2.
- Das Preisrichteramt muss Personen übertragen werden, welche die notwendigen technischen Kenntnisse besitzen.
- 3.
- Die Preisrichter dürfen in ihr Amt nur mit Zustimmung ihrer Regierung eingesetzt werden.
- 4.
- Das Preisgericht umfasst drei Grade oder Instanzen.