Jedes Kraftfahrzeug muss, um zum internationalen Verkehr auf öffentlichen Wegen zugelassen zu werden, entweder nach Prüfung durch die zuständige Behörde oder durch einen von dieser damit betrauten Verein als für den Verkehr geeignet anerkannt sein oder mit einem auf die gleiche Weise genehmigten Typ übereinstimmen. Es muss auf alle Fälle den nachstehend festgesetzten Bedingungen genügen:
I. – Das Kraftfahrzeug muss mit folgenden Vorrichtungen versehen sein:
Die Griffe zur Bedienung des Fahrzeuges müssen derart angeordnet sein, dass der Führer sie sicher handhaben kann, ohne sein Augenmerk von der Fahrbahn abzulenken.
Die Vorrichtungen müssen betriebssicher und derart angebracht sein, dass jede Feuers— und Explosionsgefahr nach Möglichkeit ausgeschlossen ist, auch sonst keinerlei Gefahr für den Verkehr entsteht und weder Schrecken noch ernstliche Belästigungen durch Geräusch, Rauch oder Geruch eintreten. Das Kraftfahrzeug muss mit einer Einrichtung zur Schalldämpfung des Auspuffs versehen sein.
Die Räder der Kraftfahrzeuge und ihrer Anhänger müssen mit Gummireifen oder mit anderen Einrichtungen, die hinsichtlich ihrer Elastizität gleichwertig sind, ausgerüstet sein.
Das Ende der Achsschenkel darf über die übrige Aussenfläche des Fahrzeugs nicht vorstehen.
II. – Das Kraftfahrzeug muss versehen sein:
III. – Jedes Kraftfahrzeug muss mit einer akustischen Warnvorrichtung von ausreichender Stärke versehen sein.
IV. – Jedes einzeln fahrende Kraftfahrzeug muss während der Nacht und nach Anbruch der Dunkelheit vom mit mindestens zwei weissen Lichtern, von denen eins rechts, das andere links angebracht ist, und hinten mit einem roten Lichte versehen sein.
Bei zweirädrigen Krafträdern ohne Beiwagen genügt jedoch vorn ein Licht.
V. – Jedes Kraftfahrzeug muss ferner mit einer oder mehreren Vorrichtungen versehen sein, die eine wirksame Beleuchtung der Strasse nach vorn auf genügende Entfernung erlauben, sofern die oben vorgeschriebenen weissen Lichter dieser Bedingung nicht genügen.
Wenn das Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von mehr als 30 Kilometer in der Stunde fahren kann, darf diese Entfernung nicht weniger als 100 Meter betragen.
VI. – Beleuchtungseinrichtungen, die eine Blendwirkung hervorrufen können, müssen so beschaffen sein, dass das Abblenden bei Begegnungen mit anderen Wegebenützern und in jedem Falle, in dem das Abblenden nützlich sein könnte, möglich ist. Nach dem Abblenden muss jedoch noch genügend Licht für eine wirksame Beleuchtung der Strasse auf mindestens 25 Meter Entfernung vorhanden sein.
VII. – Kraftfahrzeuge, die einen Anhänger mitführen, unterliegen hinsichtlich der vorderen Beleuchtung den gleichen Vorschriften wie einzeln fahrende Kraftfahrzeuge; das rote hintere Licht ist an der Rückseite des Anhängers anzubringen.
VIII. – Hinsichtlich der Begrenzung des Gewichts und der Aussenabmessungen müssen Kraftfahrzeuge und Anhänger den allgemeinen Vorschriften der Länder, in denen sie verkehren, genügen.
Ogni autoveicolo, per essere ammesso alla circolazione internazionale sulle strade pubbliche, deve: o essere stato riconosciuto idoneo a circolare a seguito di esame da parte della competente autorità o di una Associazione a ciò abilitata da detta autorità, oppure essere conforme ad un tipo approvato con procedura analoga. Esso deve, in ogni caso, rispondere alle condizioni seguenti: