Als technische Grundlage für die Ausführung der im Artikel 1 dieses Vertrages bezeichneten gemeinsamen Werke gelten:
- 1.
- die dem Vertrage vom 30. Dezember 18921 als integrierende Bestandteile desselben beigegebenen Pläne und Normalien des vereinbarten Generalprojektes, soweit diese nicht seither durch einvernehmliche Verfügungen der Regierungen der beiden Vertragsstaaten oder durch von beiden Vertragsstaaten anerkannte Beschlüsse der Internationalen Rheinregulierungskommission abgeändert oder ergänzt worden sind;
- 2.
- die in Ziffer 1 hievor angerufenen Abänderungen und Ergänzungen.
1 SR 0.721.191.631