Hinsichtlich der Beträge, welche die Eisenbahn an ihre Benützer bezahlt hat, sind bei den Abmachungen unter den Eisenbahnverwaltungen namentlich Bestimmungen über nachstehende Punkte vorzusehen:
- a)
- Regelung des Rückgriffs einer Eisenbahnverwaltung, die eine Entschädigung gezahlt hat, auf andere am Transport beteiligte Eisenbahnverwaltungen;
- b)
- Bestimmungen über die Grenze der Haftung der verschiedenen Eisenbahnverwaltungen oder über die Haftung, die sie als gemeinsam anerkennen wollen;
- c)
- Bestimmungen über den Rückgriff unter den Eisenbahnverwaltungen, wenn eine von ihnen genötigt war, einen von der Eisenbahn zu viel erhobenen Betrag zu erstatten;
- d)
- Regelung der Anerkennung richterlicher Urteile, die gegen eine Eisenbahnverwaltung ergangen sind und sie zur Zahlung eines Betrages nötigen, durch andere Verwaltungen.