Die hauptsächlichsten Bestimmungen, die für den «einzigen» Vertrag über die Beförderung von Gütern besonders vereinbart werden sollen, sind folgende:
- a)
- die Bedingungen, unter denen die Eisenbahn verpflichtet oder nicht verpflichtet ist, den Frachtvertrag anzunehmen;
- b)
- die Bedingungen für den Abschluss des Frachtvertrages und die Aufstellung der diesen Vertrag bestimmenden Urkunde;
- c)
- die Festsetzung der Verpflichtungen und der Haftung der am Frachtvertrag mit der Eisenbahn Beteiligten;
- d)
- die Bestimmungen über den einzuhaltenden Beförderungsweg und gegebenenfalls über die Lieferfristen;
- e)
- die Bedingungen für die unterwegs zu erfüllenden, mit der Beförderung notwendig verbundenen Förmlichkeiten (wie z. B. die Zollförmlichkeiten);
- f)
- die Bedingungen für die Ablieferung des Gutes und für die Bezahlung der Forderungen der Eisenbahn;
- g)
- die Sicherstellung der Eisenbahn für die Bezahlung ihrer Forderungen;
- h)
- die bei Beförderungs— oder Ablieferungshindernissen zu treffenden Verfügungen;
- i)
- die Haftung der Eisenbahn aus dem Frachtvertrag;
- j)
- die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Frachtvertrag und die Vollstreckung der Urteile.