Die hauptsächlichsten Bestimmungen, die für den «einzigen» Vertrag über die Beförderung von Reisenden und Gepäck besonders vereinbart werden sollen, sind folgende:
- a)
- die Bedingungen, unter denen die Eisenbahn verpflichtet oder nicht verpflichtet ist, den Beförderungsvertrag anzunehmen;
- b)
- die Bedingungen für den Abschluss des Beförderungsvertrages und für die Aufstellung der diesen Vertrag bestimmenden Urkunden;
- c)
- die Verpflichtungen des Reisenden und die von ihm zu beachtenden Vorschriften;
- d)
- die Verpflichtungen des Reisenden bezüglich der Erfüllung der mit der Beförderung notwendig verbundenen Förmlichkeiten (wie z. B. der Zollförmlichkeiten);
- e)
- die Bedingungen für die Auslieferung des Reisegepäcks;
- f)
- die Bestimmungen, die bei Betriebsunterbrechungen oder beim Eintritt anderer Verkehrshindernisse gelten;
- g)
- die Haftung der Eisenbahn aus dem Beförderungsvertrag;
- h)
- die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Beförderungsvertrag und die Vollstreckung der Urteile.