2. Öffentlichkeit
Wer ein Interesse glaubhaft macht, kann vom Verschreibungsbeamten
- 1.
- sich über einen bestimmten Eintrag im Verschreibungsprotokoll mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen lassen oder
- 2.
- sich mündlich oder schriftlich eine Erklärung darüber geben lassen, dass sich ein bestimmter Eintrag im Verschreibungsprotokoll nicht vorfindet.