Die Vertragsmächte werden die auf die Herstellung, die Einfuhr, den Verkauf oder die Ausfuhr von Morphin, Kokain und deren Salzen bezüglichen Gesetze und Verordnungen in Anwendung bringen:
- a)
- auf das Opium für medizinische Zwecke;
- b)
- auf alle pharmazeutischen Zubereitungen (offizinelle und nicht offizinelle, einschliesslich der sogenannten Antiopiummittel), welche mehr als 0,2 Prozent Morphin oder mehr als 0,1 Prozent Kokain enthalten;
- c)
- auf Heroin, seine Salze und seine Zubereitungen, welche mehr als 0,1 Prozent Heroin enthalten;
- d)
- auf jedes neue Derivat des Morphins, Kokains oder ihrer Salze oder auf jedes andere Alkaloid des Opiums, das nach dem Ergebnis allgemein anerkannter wissenschaftlicher Untersuchungen zu ähnlichem Missbrauch Anlass geben und die gleichen schädlichen Wirkungen zur Folge haben kann.