b. Ohne Fristansetzung
Die Ansetzung einer Frist zur nachträglichen Erfüllung ist nicht erforderlich:
- 1.
- wenn aus dem Verhalten des Schuldners hervorgeht, dass sie sich als unnütz erweisen würde;
- 2.
- wenn infolge Verzuges des Schuldners die Leistung für den Gläubiger nutzlos geworden ist;
- 3.
- wenn sich aus dem Vertrage die Absicht der Parteien ergibt, dass die Leistung genau zu einer bestimmten oder bis zu einer bestimmten Zeit erfolgen soll.