Die Auslieferung findet nicht statt:
- 1.
- wenn die reklamierte Person durch Geburt oder Naturalisation Bürger des ersuchten Staates ist;
- 2.
- wegen politischer Vergehen oder wegen Handlungen, welche mit solchen im Zusammenhang stehen;
- 3.
- wenn das Delikt auf dem Gebiete des ersuchten Staates begangen worden ist;
- 4.
- wenn dem Auslieferungsbegehren das gleiche Verbrechen oder Vergehen zugrunde liegt, für welches die reklamierte Person in dem ersuchten Staate abgeurteilt, bestraft oder freigesprochen worden ist;
- 5.
- wenn die Strafe oder die Strafklage vor der Verhaftung oder Vorladung der reklamierten Person nach der Gesetzgebung des ersuchenden oder des ersuchten Staates verjährt ist.