Die durch Artikel 2 des Vertrages vom 1. März 18831 über die Regulierung der Baupflicht des Kantons Zürich gegenüber der eidgenössischen polytechnischen Schule begründeten Rechtsverhältnisse werden endgültig in folgender Weise geordnet:
- 1.
- Die Eidgenossenschaft löst die ihr hinsichtlich der naturwissenschaftlichen Sammlungsgebäude obliegende Bau-, Einrichtungs- und Unterhaltungspflicht in der Weise ab, dass sie dem Kanton Zürich für die Erstellung eines zoologischen Sammlungsgebäudes eine Abfindungssumme von 975 000 Franken bezahlt.
- 2
- 2.
- Der Kanton Zürich löst die ihm hinsichtlich der naturwissenschaftlichen Sammlungsgebäude obliegende Pflicht, den erforderlichen Baugrund zu beschaffen, in der Weise ab, dass er der Eidgenossenschaft drei Vierteile des Areals des kantonalen Chemiegebäudes, haltend 4032 m2, unentgeltlich zu Eigentum abtritt.
- 3.
- Über die Frage der Pflicht zur Errichtung eines Sammlungsgebäudes für Gipsabgüsse entscheidet ein Schiedsgericht, das aus drei Mitgliedern bestehen soll, für welches der Bundesrat und der Regierungsrat des Kantons Zürich je ein Mitglied und der Präsident des Bundesgerichtes den Obmann zu bezeichnen hat.
1 [AS 7 254]
2 Abs. 2 gegenstandslos infolge Fristablaufs.