Die gemeinsamen naturwissenschaftlichen Sammlungen, bestehend aus:
- 1.
- den zoologischen, geologischen, paläontologischen und mineralogischen Sammlungen des Polytechnikums,
- 2.
- den zoologischen, geologischen, paläontologischen und mineralogischen Sammlungen des Kantons Zürich,
- 3.
- den zoologischen, paläontologischen, geologischen und mineralogischen Sammlungen der Stadt Zürich,
- 4.
- den dem Polytechnikum, dem Kanton und der Stadt Zürich gemeinsam angehörenden zoologischen, paläontologischen, geologischen und mineralogischen Sammlungen
werden ohne gegenseitige Entschädigung in folgender Weise ausgeschieden:
- I.
- Die sämtlichen geologischen und mineralogischen Sammlungsgegenstände, die dem Kanton oder der Stadt gehören oder die gemeinsames Eigentum von Polytechnikum, Kanton und Stadt Zürich sind, gehen mit Schluss des Jahres, in welchem die Ratifikation dieses Vertrages erfolgt, mit der ganzen zugehörigen Einrichtung und Ausrüstung in das Eigentum des Polytechnikums über.
- Die Schweizerische Eidgenossenschaft ist verpflichtet, diese Sammlungen auf eigene Kosten zweckentsprechend aufzustellen, zu unterhalten, zu verwalten und zu äufnen.
- Die Schweizerische Eidgenossenschaft übernimmt ferner auf ihre Kosten die Pflicht der Aufstellung, Unterhaltung und Aufbewahrung derjenigen mineralogischen und geologischen aus Legaten herrührenden Sammlungen oder Sammlungsobjekte des Kantons und der Stadt Zürich, über die besondere, unabänderliche Bestimmungen existieren.
- II.
- Die sämtlichen zoologischen Sammlungsobjekte (mit Ausnahme derjenigen der gemeinsamen Handsammlung), die dem Polytechnikum gehören, oder die gemeinsames Eigentum von Polytechnikum, Kanton und Stadt sind, gehen mit Schluss des Jahres, in welchem die Ratifikation dieses Vertrages erfolgt, mit der ganzen zugehörigen Einrichtung und Ausrüstung in das gemeinsame Eigentum des Kantons und der Stadt über.
- Gleichzeitig geht die bisher gemeinsame Handsammlung, evtl. vermehrt durch entbehrliche Dubletten der Hauptsammlung, mit samt ihrer Einrichtung und Ausrüstung in das Eigentum des Polytechnikums über.
- Die entomologische Sammlung des Eidgenössischen Polytechnikums bleibt von diesem Vertrage unberührt.
- Der Kanton und die Stadt Zürich verpflichtet sich, auf ihre Kosten die ihnen zufallenden zoologischen Sammlungen zweckentsprechend aufzustellen, zu unterhalten, zu verwalten und zu äufnen.
- III.
- 1
- Der Eigentümer der paläontologischen Sammlungsobjekte verpflichtet sich, die Sammlung auf seine Kosten zweckentsprechend aufzustellen, zu unterhalten, zu verwalten und zu äufnen.
- IV.
- Mit den Sammlungsobjekten erhält ihr Eigentümer auch die zugehörigen Gegenstände, wie Schränke, Gestelle, Schachteln.
1 Abs. 1 aufgehoben (Übereink. vom 1./31. März 1909 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Zürcherischen Regierungsrat betreffend die Ausscheidung der gemeinsamen paläontologischen Sammlungesobjekte – SR 414.110.12).