Der Kanton Zürich tritt der Schweizerischen Eidgenossenschaft folgende Objekte zu Eigentum ab.
- 1.
- An Grund und Boden:
- a.
- das gesamte Areal, auf dem das Hauptgebäude des Polytechnikums, der Universitätsflügel und das kantonale Chemiegebäude stehen. Das Areal misst, nach Massangaben der Regierung des Kantons Zürich, ohne Strassen und Trottoirs zirka 21 490 m2. Es wird begrenzt östlich von der Rämistrasse, nördlich von der Tannenstrasse, westlich von der Polytechnikumsstrasse, südlich von der Künstlergasse. Davon entfallen gemäss der von der Regierung des Kantons Zürich vorgenommenen Abgrenzung auf das Hauptgebäude ohne Universitätsflügel 12 802 m2, auf den Universitätsflügel mit Umschwung 3 312 m2, auf das kantonale Chemiegebäude mit Umschwung 5 376 m2.
- b.
- das westlich vom Polytechnikum gelegene Areal.
- Es misst 4 670 m2 und wird begrenzt östlich von der Polytechnikumsstrasse, nördlich vom Areale des Bürgerasyles, westlich vom Terrain Meier-Bürkly und des Kantons, südlich vom städtischen Areal.
- c.
- das Areal der land- und forstwirtschaftlichen Schule des Polytechnikums. Das Areal misst zirka 4 109 m2 und wird begrenzt östlich vom eidgenössischen Obstgarten, nördlich vom eidgenössischen Chemiegebäude, westlich von der Rämistrasse, südlich von der Schmelzbergstrasse.
- d.
- die Liegenschaft «ehemalige Bierbrauerei Seiler», zwischen der Sonneggstrasse und der Clausiusstrasse in Zürich gelegen, Katasternummer 264, mit einem Flächeninhalt von 6 673,40 m2.
- 2.
- An Gebäulichkeiten:
- a.
- das Hauptgebäude des Polytechnikums;
- b.
- den Universitätsflügel;
- c.
- das kantonale Chemiegebäude;
- d.
- das land- und forstwirtschaftliche Hauptgebäude mit Nebengebäuden;
- e.
- die auf der Liegenschaft «ehemalige Bierbrauerei Seiler» stehenden Gebäude, nämlich Wohngebäude, altes Brauereigebäude und Ökonomiegebäude.
- Alle diese Gebäulichkeiten nebst Zubehörden im Sinne der §§ 50ff. des zürcherischen privatrechtlichen Gesetzbuches.
- 3.
- An Mobilien:
- die im Hauptgebäude des Polytechnikums und im forst- und landwirtschaftlichen Gebäude vorfindlichen Mobilien, soweit sie dem Kanton Zürich zu Eigentum gehören.
- Vorbehalten bleibt die besondere Regelung der Eigentumsverhältnisse an den gemeinsamen naturwissenschaftlichen Sammlungen im Sinne des II. Abschnittes dieses Vertrages.