In dem Reiche Ihrer Britannischen Majestät, mit Ausnahme der Kolonien und auswärtigen Besitzungen, soll verfahren werden wie folgt:
- a.
- Wenn es sich um eine angeklagte Person handelt, wird das Auslieferungsbegehren von dem diplomatischen Vertreter der Schweizerischen Eidgenossenschaft dem Hauptstaatssekretär der auswärtigen Angelegenheiten Ihrer Majestät Regierung eingereicht. Dieses Begehren soll von einem Verhaftsbefehl oder einem anderen gerichtlichen Aktenstück von gleichem Werte, ausgestellt von einem zur Untersuchung der dem Angeklagten in der Schweiz zur Last gelegten Handlungen kompetenten Richter oder andern Beamten, begleitet sein sowie von den gehörig legalisierten, vor diesem Richter oder Beamten beschworenen oder feierlich als Wahrheit erklärten Depositionen oder Aussagen, aus welchen die in Frage stehenden Handlungen klar hervorgehen, und welche überdies das Signalement der reklamierten Person und genügende Details enthalten zur Feststellung ihrer Identität.
- Der genannte Hauptstaatssekretär soll diese Aktenstücke dem Hauptstaatssekretär Ihrer Majestät für das Departement des Innern mitteilen, welcher mittelst eigenhändig unterzeichneter und mit seinem Siegel versehenen Ordre einem Polizeimagistraten in London von dem gestellten Auslieferungsbegehren Mitteilung macht und ihn beauftragt, wenn genügender Grund dazu vorliegt, den Verhaftsbefehl gegen den Flüchtigen zu erlassen. Nach dem Empfange dieser Ordre des Staatssekretärs und auf die Vorlage solchen Beweises, welcher nach der Ansicht des Magistraten den Erlass des Verhaftsbefehles rechtfertigen würde, wenn das Verbrechen in dem Vereinigten Königreiche verübt worden wäre, soll er den Verhaftsbefehl erlassen.
- Wenn die reklamierte Person verhaftet worden ist, so soll sie vor den Magistraten, welcher den Verhaftsbefehl erlassen hat, oder vor einen andern Polizeimagistraten in London gebracht werden. Wenn der hierauf zu produzierende Beweis ein solcher ist, dass er gemäss dem englischen Gesetze hinreichen würde, um den Verhafteten zur Aburteilung vor das Gericht zu verweisen, falls das Verbrechen, dessen er angeklagt ist, im Vereinigten Königreiche verübt worden wäre, so soll der Polizeimagistrat dessen Versetzung in das Gefängnis verfügen, um die Ordre des Staatssekretärs zum Vollzuge der Auslieferung abzuwarten, und dem Staatssekretär sofort ein Attestat über diese Verfügung mit Bericht über den Fall mitteilen.
- Nachdem seit der Verfügung über die Versetzung des Verhafteten in das Gefängnis eine Zeitfrist verflossen ist, welche nie weniger als fünfzehn Tage betragen darf, soll der Staatssekretär durch eine von ihm eigenhändig unterzeichnete und mit seinem Siegel versehene Ordre den Transport des auszuliefernden Indivaiduums in denjenigen Meerhafen anordnen, welcher zu dessen Auslieferung an die schweizerische Regierung im einzelnen Falle bezeichnet werden wird.
- b.
- Wenn es sich um eine verurteilte Person handelt, so soll gleich verfahren werden, wie wenn es sich um eine angeklagte Person handeln würde, ausgenommen, dass in dem Verhaftsbefehle, welcher von dem diplomatischen Vertreter der Schweiz zur Unterstützung des Auslieferungsbegehrens einzureichen ist, das Verbrechen oder Vergehen, wegen dessen das reklamierte Indivaiduum verurteilt wurde, klar dargestellt und auch der Ort und das Datum des Urteils angegeben werden müssen.
- Als Beweis muss das Strafurteil beigebracht werden, welches von dem zuständigen Gerichte des die Auslieferung begehrenden Staates gegen den Verurteilten erlassen worden ist.
- c.
- Personen, welche in contumaciam verurteilt worden sind, werden in Auslieferungsangelegenheiten wie Angeklagte behandelt und als solche ausgeliefert.
- d.
- Nachdem der Polizeimagistrat die Versetzung des Angeklagten oder Verurteilten in das Gefängnis verfügt hat, um die Ordre des Staatssekretärs zur Vollziehung seiner Auslieferung abzuwarten, hat diese Person das Recht, um eine Verfügung auf «habeas corpus» einzukommen. Wenn sie hievon Gebrauch macht, so soll die Auslieferung verschoben werden bis nach dem Entscheid des Gerichtshofes über ihr Gesuch, und kann nur stattfinden, wenn der Entscheid für den Petenten ungünstig lautet. Im letztern Falle kann das Gericht gleichzeitig die Vollziehung der Auslieferung verfügen, ohne die Ordre des Staatssekretärs abzuwarten, oder es kann die Beibehaltung des Verhaftes verfügen bis nach Erlass jener Ordre.