Im übrigen haben die in den Artikeln 1, 9, 21, 23, 24, 26, 27, 33, 40 und 41 des Staatsvertrages vom 27. Juli/11. August 18522 befindlichen Bestimmungen und Vorbehalte, soweit nicht durch die gegenwärtige Übereinkunft ausdrücklich etwas anders bestimmt ist, für beide Teile gegenseitige und analoge Geltung.
1 Soweit er sich auf die Art 25 und 40 Abs. 2 des Vertrages vorn 11. Aug. 1852 bezieht, aufgehoben durch Ziff. II 19 der Anlage zum Notenaustausch vom 21. Febr./7. Okt. 1985 zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland über die Aufhebung gegenstandsloser zoll— und eisenbahnrechtlicher Bestimmungen (AS 1985 1618).
2 SR 0.742.140.313.61