313.0 Lescha federala dals 22 da mars 1974 davart il dretg penal administrativ (DPA)

313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)

Art. 94

1 Ils custs da la procedura davant lʼadministraziun consistan da las expensas en daner blut, inclusiv ils custs da lʼarrest dʼinquisiziun e da la defensiun uffiziala, dʼina taxa da sentenzia e da las taxas da scriver.

2 Lʼautezza da la taxa da sentenzia e da la taxa da scriver vegn fixada tenor ina tariffa decretada dal Cussegl federal.

Art. 92

1 Mit Beschlag belegte Gegenstände und Vermögenswerte, die weder eingezogen noch dem Staate verfallen sind und an denen nicht ein gesetzliches Pfandrecht besteht, sind dem Berechtigten zurückzugeben. Wenn dieser nicht bekannt ist und der Wert der Gegenstände es rechtfertigt, erfolgt eine öffentliche Ausschreibung.

2 Meldet sich innert 30 Tagen kein Berechtigter, so kann die Verwaltung die Gegenstände öffentlich versteigern lassen. Meldet sich der Berechtigte nach der Verwertung, so wird ihm der Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten ausgehändigt.

3 Der Anspruch auf Rückgabe der Gegenstände oder Aushändigung des Erlöses erlischt fünf Jahre nach der öffentlichen Ausschreibung.

4 Ist streitig, welchem von mehreren Ansprechern die Sache zurückzugeben oder der Erlös auszuhändigen sei, so kann sich die Verwaltung durch gerichtliche Hinterlegung befreien.

 

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