313.0 Lescha federala dals 22 da mars 1974 davart il dretg penal administrativ (DPA)

313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)

Art. 36

Ils artitgels 26–28 da la Lescha federala dals 20 da december 196836 davart la procedura administrativa valan tenor il senn.

Art. 34a

1 Die Zustellung erfolgt durch Veröffentlichung im Bundesblatt, wenn:

a.
der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann;
b.
eine Zustellung unmöglich ist oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre;
c.
eine Partei oder ihr Rechtsbeistand mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthaltsort oder Sitz im Ausland kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat.

2 Die Zustellung gilt am Tag der Veröffentlichung als erfolgt.

3 Von Endentscheiden wird nur das Dispositiv veröffentlicht.

4 Schlussprotokolle gelten auch ohne Veröffentlichung als zugestellt.

38 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901).

 

Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.