Diritto nazionale 9 Economia - Cooperazione tecnica 91 Agricoltura
Landesrecht 9 Wirtschaft - Technische Zusammenarbeit 91 Landwirtschaft

916.401 Ordinanza del 27 giugno 1995 sulle epizoozie (OFE)

916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV)

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Art. 274c Provvedimenti in caso di sospetto

1 In caso di sospetto di infestazione da piccolo coleottero dell’alveare, il veterinario cantonale ordina che le colonie di api oppure i nidi di bombi, le attrezzature apistiche usate, il miele in favo e i sottoprodotti apicoli non possano lasciare l’azienda sospetta.

2 Il veterinario cantonale revoca i provvedimenti quando si prova che l’azienda non è infestata dal piccolo coleottero dell’alveare.

Art. 274d Seuchenfall

1 Bei Feststellung eines Befalls mit dem Kleinen Beutenkäfer ordnet der Kantonstierarzt an, dass:

a.
die Bienenvölker oder Hummelnester, das gebrauchte Imkereimaterial, der Wabenhonig und die Imkereinebenprodukte des verseuchten Betriebs nicht verstellt werden dürfen und die Bienenvölker oder Hummelnester nach den Anweisungen des Bieneninspektors unverzüglich vernichtet werden;
b.
das gebrauchte Imkereimaterial, der Wabenhonig, die Imkereinebenprodukte sowie weitere Gegenstände, die mit dem Kleinen Beutenkäfer in Berührung gekommen sein könnten, nach den Anweisungen des Bieneninspektors unverzüglich vernichtet oder gereinigt und entseucht werden;
c.
das Bienenhaus sowie alle Räumlichkeiten und Gerätschaften des verseuchten Betriebs nach den Anweisungen des Bieneninspektors gereinigt und entseucht werden;
d.
der Boden in der Umgebung des verseuchten Bienenstandes oder Hummelnestes nach den Anweisungen des Bieneninspektors behandelt wird;
e.642
ein Bienenvolk als Sentinel auf dem verseuchten Betrieb eingerichtet und regelmässig durch den Bieneninspektor kontrolliert wird.

2 Der Kantonstierarzt legt nach Rücksprache mit dem zuständigen Bieneninspektor eine Schutz- und eine Überwachungszone fest. Die Schutzzone umfasst in der Regel ein Gebiet im Umkreis von drei Kilometern um den verseuchten Imkereibetrieb oder das verseuchte Hummelnest, die Überwachungszone ein Gebiet im Umkreis von zehn Kilometern. Bei der Festlegung sind geografische Gegebenheiten zu berücksichtigen, insbesondere Gemeinde-, Kantons- und Landesgrenzen sowie Geländehindernisse wie Wälder, Kuppen, Kreten, Täler oder Seen.

3 Der Kantonstierarzt hebt die Schutz- und die Überwachungszone auf, wenn:

a.
die Massnahmen nach Absatz 1 durchgeführt worden sind; und
b.
nach Abschluss der Nachkontrollen in der Schutzzone (Art. 274e Abs. 5) kein Verdacht mehr auf Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer besteht.

4 In Abweichung von Absatz 1 Buchstaben a, d und e kann das BLV anordnen, dass auf die Vernichtung von verseuchten Bienenvölkern oder Hummelnestern, auf die Behandlung des Bodens und auf das Einrichten eines Bienenvolkes als Sentinel verzichtet wird, wenn dadurch die Ausbreitung des Kleinen Beutenkäfer nicht verhindert werden kann.643

642 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 (AS 2021 219).

643 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 (AS 2021 219).

 

Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.