Diritto nazionale 9 Economia - Cooperazione tecnica 91 Agricoltura
Landesrecht 9 Wirtschaft - Technische Zusammenarbeit 91 Landwirtschaft

916.401 Ordinanza del 27 giugno 1995 sulle epizoozie (OFE)

916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV)

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Art. 272 Indennità

Le perdite di animali secondo l’articolo 32 capoverso 1 lettere a, b e d LFE non sono indennizzate.

642 Nuovo testo giusta il n. I dell’O del 25 apr. 2018, in vigore dal 1° giu. 2018 (RU 2018 2069).

Art. 273 Bekämpfung

1 Der Kantonstierarzt ordnet bei Feststellung von Sauerbrut der Bienen auf dem verseuchten Stand an, dass:

a.
sämtliche Völker vom Bieneninspektor unverzüglich untersucht werden;
b.
keine Bienen und Waben verstellt werden;
c.
alle Völker und deren Waben oder die erkrankten und verdächtigen Völker innert zehn Tagen nach den Anweisungen des Bieneninspektors vernichtet werden;
d.634
Honig nicht zu Fütterungszwecken verwendet oder zu diesem Zweck verkauft wird;
e.635
die Bienenkasten und Gerätschaften gereinigt und desinfiziert werden.

2 Er legt nach Rücksprache mit dem zuständigen Bieneninspektor ein Sperrgebiet fest, das in der Regel ein Gebiet im Umkreis von 1 km vom verseuchten Stand erfasst. Bei der Festlegung des Gebiets sind geografische Gegebenheiten zu berücksichtigen, insbesondere Gemeinde-, Kantons- und Landesgrenzen sowie Geländehindernisse wie Wälder, Kuppen, Kreten, Täler oder Seen.

3 Im Sperrgebiet gilt:

a.636
Jedes Anbieten, Verstellen und Verbringen ins Sperrgebiet von Bienen und Waben ist verboten. Gerätschaften dürfen nur nach Reinigung und Desinfektion in einen anderen Bienenstand verbracht werden.
b.637
Der Kantonstierarzt kann Transporte von Bienen innerhalb des Sperrgebietes und die Einfuhr von Bienen unter Anordnung der erforderlichen sichernden Massnahmen erlauben.

4 Der Bieneninspektor ordnet die Verwertung von alten Waben, Wachs und Honig an.

5 Er kontrolliert sämtliche Völker des Sperrgebietes innert 30 Tagen auf Sauerbrut der Bienen.

6 Der Kantonstierarzt hebt die Sperrmassnahmen auf:

a.638
30 Tage nach der Vernichtung aller Bienenvölker und Waben des verseuchten Standes, sofern die Bienenkasten und Gerätschaften gereinigt und desinfiziert worden sind und die Kontrollen im Sperrgebiet keinen neuen Verdacht erbracht haben;
b.
60 Tage nach der Vernichtung der erkrankten und verdächtigen Völker, sofern weder die Nachkontrolle des befallenen Standes noch die Kontrollen im Sperrgebiet einen neuen Verdacht erbracht haben.

7 Die Bienenstände im ehemaligen Sperrgebiet müssen im folgenden Frühjahr nach den Anweisungen des Bieneninspektors nachkontrolliert werden.

633 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 581).

634 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4255).

635 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4255).

636 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4255).

637 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).

638 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4255).

 

Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.