Le aziende detentrici di pollame delle seguenti dimensioni devono essere sottoposte ad analisi per la ricerca di infezioni da Salmonella:
617 Nuovo testo giusta il n. I dell’O del 31 mar. 2021, in vigore dal 1° mag. 2021 (RU 2021 219).
1 In den zu überwachenden Geflügelhaltungen nimmt der Geflügelhalter nach Anleitung des kantonalen Veterinärdienstes Proben von:
2 Er muss von allen Herden seiner Tierhaltung Proben nehmen.
3 Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 4 können Proben in der Brüterei genommen und untersucht werden, sofern die geschlüpften Tiere für den Vertrieb im Inland bestimmt sind. Die Untersuchung muss mindestens alle 3 Wochen erfolgen.
4 Abweichend von Absatz 2 ist bei Masttieren einmal im Jahr eine Probenahme von allen zu diesem Zeitpunkt gehaltenen Herden ausreichend, wenn während eines Jahres alle Herden negativ auf Salmonellen getestet worden sind.
606 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 (AS 2021 219).
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