Diritto nazionale 9 Economia - Cooperazione tecnica 91 Agricoltura
Landesrecht 9 Wirtschaft - Technische Zusammenarbeit 91 Landwirtschaft

916.401 Ordinanza del 27 giugno 1995 sulle epizoozie (OFE)

916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV)

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Art. 205

551 Abrogato dal n. I dell’O del 31 ago. 2022, con effetto dal 1° nov. 2022 (RU 2022 487).

Art. 206 Verdachts- und Seuchenfall

1 Liegt ein Verdacht vor, ordnet der Kantonstierarzt bis zu dessen Widerlegung die einfache Sperre 1. Grades über den seuchen- oder ansteckungsverdächtigen Bestand an.

2 Im Seuchenfall ordnet der Kantonstierarzt an:

a.
die einfache Sperre 1. Grades;
b.
die epidemiologische Abklärung;
c.
die Ausmerzung der verseuchten Tiere;
d.
die Reinigung und Desinfektion der Stallungen.

2bis Bei Feststellung von Infektiöser Anämie ordnet der Kantonstierarzt zusätzlich die Ausdehnung der einfachen Sperre 1. Grades auf alle Equidenhaltungen im Umkreis von mindestens einem Kilometer um den verseuchten Bestand an.541

3 …542

4 Die Sperre wird aufgehoben, wenn die Untersuchung der verbleibenden Tiere den Nachweis erbracht hat, dass sie frei von Seuchenerregern sind.

5 Bei Infektiöser Anämie wird die Sperre aufgehoben, wenn:

a.
nach dem Ausmerzen der verseuchten Tiere alle übrigen Equiden zweimal im Abstand von mindestens 90 Tagen mit negativem Laborbefund untersucht worden sind; oder
b.
die verseuchten Tiere ausgemerzt wurden und feststeht, dass sie seit ihrer Ankunft im Bestand so gehalten wurden, dass eine Weiterverbreitung der Krankheit ausgeschlossen ist.543

541 Eingefügt durch Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).

542 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, mit Wirkung seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).

543 Eingefügt durch Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).

 

Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.